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Hausrecht des Untermieters beinhaltet das Recht auf Privatsphäre

Untermieter haben gemäß ihrem Hausrecht einen Anspruch auf Privatsphäre in ihrem gemieteten Zimmer, Räumen. Die Privatsphäre des Untermieters müssen Untervermieter, der Hauptmieter der Wohnung, und auch andere Personen, z.B. Gäste des Hauptmieters, beachten.

Hausrecht für Untermieter beinhaltet das Recht auf Privatsphäre 

Besonders wenn der Hauptmieter selbst in der Wohnung wohnt, ist beiden Seiten oft nicht klar, dass der Hauptmieter in "seiner" Wohnung nicht in die untervermieteten Räume gehen darf.

  • Untervermietete Räume sind nicht mehr die Räume des Untervermieters, also des Hauptmieters der Wohnung.
  • Nicht nur der eigentliche Mieter der Wohnung, auch andere Personen, Besucher, Fremde, müssen die Privatsphäre eines Untermieters im Rahmen seines bestehenden Hausrechts achten.

Untervermietete Zimmer dürfen nur mit Zustimmung des Untermieters betreten werden

Eigentlich selbstverständlich: Wenn Ihnen als Untermieterin oder Untermieter ein Raum, mehrere Räume oder sogar eine ganze Wohnung untervermietet wurde, dann dürfen andere Personen - auch der eigentliche Vermieter, der Hauptmieter, andere Bewohner und Fremde - Ihren gemieteten Bereich nur mit Ihrer Zustimmung betreten.

  • Das gilt auch, wenn Sie als Untermieter eine komplette Wohnung vom Hauptmieter gemietet haben. Ihr Vermieter darf einen Schlüssel zur Wohnung nur mit Ihrem Einverständnis behalten, und er darf ihn auch dann nur mit Ihrer Zustimmung oder im absoluten Notfall benutzen.
  • Auch wenn Sie ein einzelnes Zimmer oder mehrere Zimmer (unter-) gemietet haben, hat der Hauptmieter / die Hauptmieterin in Ihren Räumen nichts zu suchen.

Wohngemeinschaft - Unerlaubtes Betreten von Zimmern durch Personen, andere Untermieter

Schwierig ist es oft bei Wohngemeinschaften, wo ein offener Umgang üblich ist.

  • Aber grundsätzlich gilt auch dort: Andere Personen dürfen nur mit Ihrer Zustimmung in Ihr Zimmer gehen.
  • Das gilt ausnahmslos, auch für den / die Hauptmieter der Wohnung.
  • Wenn die Türen abschließbar sind, können diese meist durch einen Steckschlüssel gesichert werden.

Sinnvoll ist es, darüber offen zu sprechen und Regeln zu vereinbaren.

Untervermietung - Konflikt über Betreten des Zimmers durch andere Personen

Manchmal stellt man als Untermieterin oder Untermieter fest, dass während der Abwesenheit jemand anderer das Zimmer betreten oder sich gar länger dort aufgehalten hat.

Wenn Sie das nicht wollen, müssen Sie versuchen, Ihr Bedürfnis freundlich, aber deutlich zur Sprache zu bringen.

Meist haben diese Personen sich überhaupt keine Gedanken darüber gemacht, dass das für Sie störend sein könnte ("Du warst doch sowieso nicht da").

  • Wenn sogar jemand in das verschlossene Zimmer eindringt, und dies nachgewiesen werden kann, so handelt es sich um einen besonders schwerwiegenden Verstoß, mindestens um einen Hausfriedensbruch.
  • Hat Ihr Untervermieter diesen Verstoß begangen, dann handelt es sich, wenn die Sachlage beweisbar ist, um eine schwerwiegende Vertragsverletzung, die zur fristlosen Kündigung des Untermietvertrags berechtigt.

Gibt es Konflikte darüber, dass der Hauptmieter / die Hauptmieterin oder andere Personen unerlaubt Ihre Räume betreten oder betreten haben, dann ist oft das Untermietverhältnis - oder das Zusammenleben in der Wohnung bzw. in einer Wohngemeinschaft - nicht mehr lange zu halten.

Betreten des Zimmers durch Untervermieter - der Untervermieter geht trotz Aufforderung nicht

Wird Ihr Zimmer oder werden Ihre Räume in Ihrer Anwesenheit vom Hauptmieter betreten, und trotz Aufforderung nicht verlassen, dann ist dies in der Regel ebenfalls eine so schwerwiegende Vertragsverletzung, dass Sie eine fristlose Kündigung aussprechen können. In einem solchen Fall ist es aber immer auch eine Frage der Beweisbarkeit.


Redaktion


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