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Wohnungsmietvertrag mit Kommanditgesellschaft (KG) als Vermieter

Eine KG besteht aus zwei Arten von Gesellschaftern: Den Kommanditisten - das sind diejenigen, die sich ausschließlich mit Geld (Kapital) beteiligen, und den persönlich haftenden Gesellschaftern (die Komplementäre).

Kommanditgesellschaft als Vermieter einer Wohnung - Vertetung durch Komplementäre

Ist eine Kommanditgesellschaft Vermieter, so wird die KG im Außenverhältnis durch die Komplementäre vertreten. Jeder Komplementär ist alleine berechtigt, die Gesellschaft zu vertreten und kann wirksam einen Mietvertrag abschließen.

Wie erfährt man, wer außer den Komplementären die Kommanditgesellschaft vertreten darf?

Die Kommanditgesellschaft ist im Handelsregister eingetragen. Wenn Sie erfahren möchten, welche Personen die Gesellschaft vertreten dürfen, so können Sie diese Auskunft beim zuständigen Handelsregister bekommen.

Kommanditisten sind in der Regel von der Geschäftsführung der KG ausgeschlossen

Kommanditisten sind eigentlich von der Geschäftsführung ausgeschlossen, es kann ihnen aber über die Prokura eine Generalvollmacht oder eine Teilvollmacht erteilt werden, so dass dann auch der Abschluss eines Mietvertrag möglich sein kann.

Wurde einem Kommanditisten keine Handlungsvollmacht oder Prokura erteilt, so darf er grundsätzlich die Gesellschaft nicht vertreten, kann daher keinen Mietvertrag abschließen.

Eine Sonderform der Kommanditgesellschaft ist die GmbH & Co. KG: 
Kommanditgesellschaft - GmbH Co. KG als Vermieter für Wohnung 

Kommanditgesellschaft kann nicht wegen Eigenbedarfs einen Wohnungsmietvertrag kündigen

Die KG als Personengesellschaft kann einen Wohnraummietvertrag nicht wegen Eigenbedarfs für einen Gesellschafter kündigen - einer Kommanditgesellschaft kann kein persönlicher Wunsch eines Eigenbedarfs zugerechnet werden, so der Bundesgerichtshof. Der Ausschluss der Geltendmachung eines Eigenbedarfs gilt deshalb immer für alle Gesellschafter der KG, Kommanditisten und Komplementäre.

Kündigung des Mietvertrages wegen Betriebsbedarf durch die Kommanditgesellschaft

Es ist möglich, dass die Gesellschaft eine Wohnung mit dem Kündigungsgrund des Betriebsbedarfs kündigt - dieser Kündigungsmöglichkeit sind enge Grenzen gesetzt

Sollte der Wohnungsmietvertrag aus diesem Grund gekündigt werden, so sollte die Begründung genau geprüft werden. Würde zum Beispiel angegeben, dass ein Mitarbeiter die Wohnung wegen "eines kurzen Arbeitsweges" benötigt, so wäre ein solcher Kündigungsgrund nicht ausreichend. Die Gesellschaft müsste zwingende betriebliche Gründe für eine wirksame Kündigung anführen und nachweisen.

Hinweis


Eine Kündigung, die wegen Betriebsbedarf ausgesprochen wird, sollte fachlich genau geprüft werden.


Redaktion


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