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Treu und Glauben - Was versteht man unter Verwirkung?

Von Verwirkung spricht man, wenn eine Forderung, obwohl sie noch nicht verjährt ist, aus ganz besonderen Gründen nach  "Treu und Glauben" nicht mehr geltend gemacht werden kann.

Verwirkung setzt langen Zeitablauf voraus und zusätzlich besondere Umstände

Der bloße Zeitablauf reichte noch nie aus, damit Forderungen verwirken.

Vielmehr musste es schon immer ganz besondere Umstände geben, aus denen die andere Seite schließen durfte, eine Forderung werde nicht mehr geltend gemacht, und die andere Seite muss sich nachweislich darauf eingerichtet haben - dann kann nach "Treu und Glauben", § 242 BGB, die Forderung "verwirkt" sein.

Rechtskräftiges Urteil ist 30 Jahre lang vollstreckbar - Vollstreckung kann verwirkt sein

  • Ist ein Urteil rechtskräftig geworden, dann kann daraus grundsätzlich 30 Jahre lang vollstreckt werden. In ganz besonderen Fällen kann ein Gericht die Vollstreckung aus einem Urteil als verwirkt ansehen. 

Verwirkung - Jahrelang wird für Schulden keine Vollstreckung vom Gläubiger unternommen

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH vom 9.10.2013, Az. XII ZR 59/12) reicht alleine ein Zeitablauf für eine Verwirkung nicht aus.

Im vom BGH entschiedenen Fall wurde 13 Jahre lang nicht gegen den Schuldner vollstreckt.

Umstände aus Verhalten des Gläubigers müssen dazukommen

  • Es müssen aus dem Verhalten des Gläubigers (z.B. ehemaliger Vermieter) weitere Umstände hinzukommen, die dem Schuldner (z.B. dem ehemaligen Mieter) Anlass geben anzunehmen, dass die Schuld nicht mehr vollstreckt wird, und der Schuldner deswegen aus den Umständen schließen kann, dass der Gläubiger seine Rechte nicht mehr geltend macht, auf die Forderung verzichtet.

Umgekehrt gibt es Fälle, in denen eine Forderung zwar verjährt ist, die andere Seite sich aber darauf - wiederum wegen „Treu und Glauben“ nicht berufen darf.