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Anscheinsvollmacht, Duldungsvollmacht im Mietrecht

Auch im Mietrecht gilt: Wenn eine Person für einen andere Person handeln soll, braucht sie eine Vollmacht, die am besten schriftlich erteilt wird.

Anscheinsvollmacht oder Duldungsvollmacht kann gegeben sein

In seltenen Fällen wird eine Anscheinsvollmacht oder Duldungsvollmacht anerkannt.

Bei Menschen (sogenannten natürlichen Personen) kann eine(r) den oder die andere(n) rechtlich nur vertreten, wenn eine Vollmacht besteht.

Für juristische Personen (Gesellschaften) können diejenigen handeln, die offiziell zu Vertretern der Gesellschaft bestellt worden sind, aber auch weitere Personen können bevollmächtigt werden, so dass sie im Einzelfall oder allgemein die Gesellschaft vertreten dürfen.

Vollmacht im Mietrecht - wozu braucht man die?

Vollmacht sollte immer schriftlich erteilt werden

Was ein Bevollmächtigter sagt oder tut, gilt für und gegen denjenigen, der vertreten wird, ganz als hätte der selbst gehandelt, geschrieben oder gesprochen.

  • Deshalb wird normalerweise eine Vollmacht schriftlich erteilt, damit später nachgewiesen werden kann, dass (und wann) überhaupt eine Bevollmächtigung vorlag.
  • Bei Kündigungen durch Mieter sollte immer die schriftliche Vollmacht der anderen Person beigefügt werden, z.B. des Mitmieters, wenn der nicht selbst unterschreibt.

Auf Verlangen der anderen Seite muss die Vollmacht vorgelegt werden. Erklärungen, denen keine schriftliche Vollmacht im Original beiliegt, können durch eine Vollmachtsrüge zurückgewiesen werden.

Duldungsvollmacht - Bedeutung

Von einer Duldungsvollmacht spricht man dann, wenn eine Person weiß, dass eine andere Person ausdrücklich für sie handelt und für sie als Bevollmächtigte(r) auftritt, und nichts dagegen unternimmt, diese andere Person also trotz dieser Kenntnis gewähren lässt, das Auftreten als Vertreter duldet.

  • Das steht so nicht im Gesetz, ist aber allgemein anerkannt, soweit nicht die Vorlage einer Originalvollmacht im Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben ist.

Anscheinsvollmacht - Bedeutung

Auch ohne dass die andere Person sich ausdrücklich als Bevollmächtigte(r) bezeichnet, kann sich für den Gegenüber der Anschein ergeben, es handle sich um einen Bevollmächtigten. Wenn z.B. auf Vermieterseite ein Ehepaar im Mietvertrag steht, und nur ein Ehepartner unterschreibt, kann der Anschein entstehen, dass der / die andere Ehepartner(in) das gebilligt hat.

Wenn in einem Hausverwalterbüro Herr Müller den Mietvertrag unterschreibt, kann das den Anschein erwecken, dass Herr Müller von der Hausverwaltung dazu bevollmächtigt wurde.

  • Auch das steht nicht ausdrücklich im Gesetz. Oft wird für eine Anscheinsvollmacht zusätzlich verlangt, dass dieser Anschein über eine längere Zeit oder immer wieder hergestellt wird.

Anscheinsvollmacht, Duldungsvollmacht - schwer zu beweisen

Auf Mieterseite kommt es - außer beim Mietvertragsabschluss, Vertragsänderungen und der Mieterkündigung - meist nicht darauf an, ob nur ein Mieter geschrieben hat, und ob eine Vollmacht des Mitmieters vorgelegt wurde, weil die meisten Ansprüche den Mietern als Gesamtschuldnern zustehen, also jede(r) einzelne die Leistung an alle verlangen kann.

  • Wollen Sie als Mieterin oder Mieter sich darauf berufen, dass auf der Gegenseite jemand mit Anscheinsvollmacht oder Duldungsvollmacht gehandelt hat, dann müssen Sie die Tatsachen beweisen, die für eine solche Duldung bzw. den Anschein einer Vollmacht sprechen.

Der Nachweis ist oft schwierig. Bei der Duldung kommt es auf "innere Tatsachen" an - ob  der Vertretene Kenntnis davon hatte. Bei dem Anschein müssen vielleicht Tatsachen angegeben werden, die so nicht dokumentiert sind, z.B. wie häufig oder intensiv der Anschein hergestellt worden ist.


Redaktion


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