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Gemeinsamer Mietvertrag - ein Mieter zahlte Forderung des Vermieters

Haben mehrere Mieter einen Mietvertrag für eine Wohnung abgeschlossen, dann besteht für dieses Mietverhältnis die gesamtschuldnerische Haftung - ein Vermieter kann Forderungen gegenüber einem einzelnen Mieter durchsetzen, von diesem Mieter die Zahlung seiner gesamten Forderung verlangen.

Gemeinsamer Mietvertrag - Mieter der Forderung des Vermieters zahlt, hat Ausgleichsanspruch

Ein Vermieter kann die Zahlung von Forderungen von nur einem der Mieter verlangen - dieser Mieter hat dann einen Ausgleichsanspruch gegenüber seinen Mitmietern. 

Verlangt der Vermieter von einem Mieter der Wohnung den Ausgleich einer Forderung, dann sollte
vor einer Zahlung sorgfältig geprüft werden,

  • ob diese Forderung der Höhe und dem Grunde nach besteht.
  • In diesen Fällen sollte der / die anderen Mieter über die Forderung des Vermieters informiert werden, und zwar möglichst so, dass dies später nachweisbar ist.

Gemeinsamer Mietvertrag - bevor ein Mieter eine Forderung zahlt sollte diese geprüft werden

Handelt es sich um eine zweifelhafte Forderung, dann sollte sich der Mieter, von dem der Vermieter die Zahlung verlangt, gegen die Forderung des Vermieters wehren, der Forderung widersprechen und auch die anderen Mieter über den Widerspruch informieren.

  • Je nach Art der Forderung, z.B. bei einem vom Vermieter geltend gemachten Mietrückstand:
    Es kann sehr wichtig sein, die Angelegenheit schnell mit einem Anwalt zu beraten, da die Kündigung der Wohnung drohen kann. 

Gesamtschuldnerausgleich zwischen mehreren Mietern der Wohnung - Forderung prüfen

Hat ein Mieter eine berechtigte Forderung des Vermieters bezahlt, dann kann ein Ausgleichsanspruch dieses Mieters gegenüber den anderen Mietern der Wohnung bestehen. 

Der Anspruch gegenüber den anderen Mietern, dass diese sich an einer gegenüber dem Vermieter bezahlten Forderung beteiligen, den bezahlten Betrag anteilig erstatten, ergibt sich aus Â§ 426 BGB.

  • Aber nur dann, wenn die Forderung des Vermieters berechtigt war.

Gemeinsamer Mietvertrag - ein Mieter zahlte Forderung an Vermieter die nicht bestand

Bestand die Forderung des Vermieters nicht, dann sind die anderen Mieter bzw. der andere Mieter nicht zum Ausgleich eines rechnerischen Anteils einer an den Vermieter bezahlten Forderung verpflichtet.

Mieter will gegen andere Mieter die an den Vermieter bezahlten Forderungen durchsetzen

Streitigkeiten zwischen Mietern untereinander entstehen oft wegen Forderungen aus dem Mietverhältnis, die von einem der Mieter an den Vermieter bezahlt wurden, und der andere Mieter der Ansicht ist, man die Forderung hätte nur zum Teil oder gar nicht hätte zahlen müssen, oder es sei eben nur der andere Mieter für die Forderung veranwortlich, z.B.:

- welcher Mieter welchen Anteil für entstandene Renovierungskosten übernehmen muss,

- wer einen an der Wohnung entstandenen Schaden bezahlen muss,

- oder wenn Mietschulden bezahlt wurden: Wer schuldet welchen Anteil der Miete für die Wohnung
Haftung aus dem Mietverhältnis

Mehrere Mieter - Vermieter verlangt die Zahlung von Mietschulden nur von einem Mieter

Bei Mietrückständen, die z.B. durch ein Gericht festgestellt sind, darf der Vermieter sich ebenfalls einen Mieter aussuchen und die gesamte Forderung gegen diesen Mieter durchsetzen.

  • Zahlt dann dieser eine Mieter den Mietrückstand, dann hat dieser Mieter gegenüber seinen Mitmietern den Anspruch auf Ausgleich für die von ihm alleine bezahlten Mietrückstände.
Beispiel

Besteht die Mietpartei aus drei Mietern und ist vereinbart, dass die Miete zu gleichen Teilen bezahlt wird, dann besteht jeweils der Anspruch auf Ausgleich von je einem Drittel des bezahlten Betrags gegenüber den anderen beiden Mitmietern.

Mehrere Mieter einer Wohnung - Durchsetzung, Ausgleich von Forderungen untereinander

Möchte ein Mieter von mehreren Mietern von ihm / ihr bezahlte Forderungen aus dem Mietverhältnis gegenüber den anderen oder einem Mitmieter (zum Teil) durchsetzen, dann betrifft dies nicht die Rechte zwischen Mieter und Vermieter.

  • Nach dem Gesetz ist für Streitigkeiten wegen Wohnraummietsachen in erster Instanz das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Diese Regelung betrifft Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter, oder auch zwischen Hauptmieter und Untermieter wegen Streitigkeiten aus dem Untermietverhältnis, aber nicht die Durchsetzung von Forderungen, die zwischen Mietern bestehen.
  • Die besondere Zuständigkeit des Gerichts für Wohnraummietsachen gilt für die Durchsetzung von Forderungen der Mieter untereinander nicht.

Durchsetzung von Forderungen gegenüber den Mitmietern der Wohnung - welches Gericht?

Es kommt bei solchen Streitigkeiten dann auf den Wert des Streites an, z.B. welcher Betrag mit der Klage von einem anderen Mitmieter verlangt wird.

  • Ist der Streitwert nicht höher als 5.000 €, dann ist das Amtsgericht in erster Instanz zuständig.
  • Ist der Wert aber höher als 5.000 €, dann muss schon in erster Instanz beim Landgericht geklagt werden. Das bedeutet dann auch, dass beide Seiten sich vor dem Landgericht durch Rechtsanwälte vertreten lassen müssen.

Gemeinsamer Mietvertrag - Auseinandersetzung zwischen Mietern nach Auszug eines Mieters

Streitigkeiten können auch entstehen, wenn z.B. ein Mieter ausgezogen ist, aber immer noch Vertragspartner des Vermieters war bzw. ist und der Vermieter Forderungen gegen den ausgezogenen Mieter durchgesetzt hat.

Dies ist möglich, weil ein ausgezogener Mieter immer noch Mieter ist, eine gemeinschaftliche Haftung besteht bzw. bestand:
Gesamtschuldnerische Haftung - mehrere Mieter einer Mietwohnung 

Lassen sich solche Streitigkeiten nicht einvernehmlich untereinander regeln, dann ist eine gerichtliche Auseinandersetzung meist unvermeidlich.


    Redaktion


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