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Kündigung Einliegerwohnung im Zweifamilienhaus durch Vermieter

Vermieter können in aller Regel einen Mietvertrag für eine Wohnung nur dann kündigen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses besteht. Eine Ausnahme gilt für die Kündigung einer Einliegerwohnung, wenn es sich um ein Zweifamilienhaus handelt, in dem Mieter und Vermieter gemeinsam in Wohnungen leben.

Einliegerwohnung - es besteht ein eingeschränkter Kündigungsschutz für Mieter

Bei einer Einliegerwohnung - so wird die Wohnung des Mieters in einem Zweifamilienhaus bezeichnet, wenn die andere Wohnung vom Vermieter selbst bewohnt wird - besteht nur eingeschränkter Kündigungsschutz für Mieter.

Bedeutung des eingeschränkten Kündigungsschutzes für Wohnung im Zweifamilienhaus

Der Vermieter kann in einem solchen Fall ohne Angabe von Gründen - also ohne ein berechtigtes Interesse wie z.B. Eigenbedarf, die Wohnung kündigen.

  • Er muss dann ausdrücklich erklären, dass er seine Kündigung auf den § 573a BGB stützt, also nicht auf ein berechtigtes Interesse.
  • In diesem Fall verlängert sich die eigentlich zwischen den Parteien geltende Kündigungsfrist um drei Monate.

Kündigung der Einliegerwohnung - Vermieter nutzt seine Wohnung als Zweitwohnsitz

Das Landgericht Hanau hat in einem solchen Fall entschieden, dass sich der Vermieter für die Kündigung der Wohnung des Mieters nicht auf den § 573a BGB stützen kann, denn die gesetzliche Regelung würde sich nicht auf einen Zweitwohnsitz beziehen:
Vereinfachte Wohnungskündigung im Zweifamilienhaus kann nicht immer möglich sein.

Kündigung der Einliegerwohnung durch Vermieter wegen eines berechtigten Interesses

Kündigung einer Einliegerwohnung durch Vermieter - Widerspruch aus sozialen Gründen

Auch bei der Kündigung einer Einliegerwohnung können Sie als Mieter / Mieterin einen Widerspruch nach der Sozialklausel einlegen, wenn Sie Härtegründe geltend machen können.
Sozialklausel - Kündigung Mietvertrag, Widerspruch soziale Gründe 

Dirk Beckmann, Rechtsanwalt
10557 Berlin
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