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Wohnung gewerblich genutzt - Gewerbemietrecht, Wohnraummietrecht?

Für Räume, die nicht zum Wohnen, zu Wohnzwecken überlassen worden sind, gilt nicht das Wohnraummietrecht.

  • Das betrifft den Fall, dass ausdrücklich Gewerberäume vermietet werden, aber auch den Fall einer Ãœberlassung der Räume an einen Zwischenvermieter zur Weitervermietung.

Was steht im Mietvertrag für die Wohnung - Hinweis auf Nutzung

Es muss auch nicht ausdrücklich die Ãœberlassung als Wohnraum, zum Wohnen vereinbart werden, es genügt, wenn sich dies aus den Umständen ergibt. Die Ãœberlassung als Wohnraum kann auch stillschweigend (konkludent) vereinbart sein. 

Bei einer Wohnung, die gewerblich, beruflich genutzt wird, kann gewerbliches Mietrecht gelten

Es kommt nicht auf die Ãœberschrift eines Mietvertrages an, sondern darauf, was inhaltlich vereinbart worden ist.

Mischmietverhältnis - Gemischte Nutzung, Wohnen und Gewerbe

    Hinweis


    Ist klar Gewerberaum vermietet worden, dann kann dieser nur durch eine Vertragsänderung zu Wohnraum umgewidmet werden - dann gilt auch das Wohnraummietrecht.

    • Sind Räume teils zum Wohnen, teils für gewerbliche Zwecke vermietet worden (Mischmietverhältnis), dann kommt es darauf an, welcher Zweck eindeutig überwiegt, überwiegen soll
    • - im Zweifel gilt dann nicht das Gewerbemietrecht sondern das Wohnraummietrecht, das für Mieter, besonders wenn es um Mieterschutz wegen einer Kündigung geht, Vorteile bietet:
      BGH-Urteil: Im Zweifel Wohnraummietverhältnis

    Weitervermietung - Zwischenvermieter vermietet Wohnraum, Wohnungen

    Eine Besonderheit besteht, wenn einem Zwischenvermieter Räume überlassen werden zu dem Zweck, dass dieser sie letztlich als Wohnraum, als Wohnungen vermieten soll.

    Fällt ein gewerblicher Zwischenvermieter ganz weg, z.B. durch Insolvenz oder Kündigung, dann tritt der Eigentümer in die vom Zwischenvermieter geschlossenen Wohnraummietverträge ein, § 565 BGB.

    Untervermietung durch Wohnungsmieter

    Vermietet ein Wohnungsmieter Räume an einen Untermieter, dann handelt es sich um eine Wohnraumvermietung.

    Wenn der Hauptmieter aber selbst in der Wohnung wohnt, kann der Kündigungsschutz eingeschränkt sein.

    Kündigung - Vermieter und Mieter wohnen in derselben Wohnung



    Redaktion


    Hinweis

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