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WBVG - Kündigung einer Wohnung mit Betreuung oder Pflegeleistungen

Ist der Mietvertrag über Wohnraum kombiniert mit Pflegeleistungen und / oder Betreuungsleistungen, dann gelten nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) besondere Regelungen für die Kündigung.

Kombination von Vermietung von Wohnraum und Pflegeleistungen - WBVG

Die Kombination der Vermietung von Wohnung oder Wohnraum mit Erbringung von Pflegeleistungen und / oder Betreuungsleistungen betrifft Menschen in einer besonders schutzbedürftigen Situation: Wohnraum mit Pflegeleistung oder Betreuungsleistung

Ein besonderes Gesetz, das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG), gibt auch besondere Regelungen für die Kündigung solcher Verträge.

WBVG, Wohnraum und Betreuungsvertragsgesetz - Kurze Kündigungsfrist für Mieter

Der Mieter, die Mieterin kann gemäß § 11 WBVG

  • innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsbeginn oder nach Vorlage des schriftlichen Vertrages kündigen,
  • spätestens am 3. eines Monats zum Ende dieses Monats kündigen,
  • jederzeit fristlos kündigen, wenn die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der Frist unzumutbar ist.
Hinweis

Kommt die Kündigung nicht bis spätestens zum 3. Werktag eines Monats beim Empfänger an, so verzögert sich die Kündigung, wird erst zum Ende des kommenden Monats wirksam.

Weitere Informationen: 
Kündigung nach WBVG - Wohnung mit Betreuung oder Pflege kündigen 

Wohnungen mit Betreuung, Pflegedienstleistungen - Kündigung durch Vermieter

Der Vermieter kann den Vertrag grundsätzlich nicht kündigen, § 12 WBVG.

Eine Kündigung seitens des Vermieters ist nur aus besonderem berechtigten Interesse des Unternehmers möglich, das in der Kündigung erklärt werden muss.

Hinweis


Besondere Regelungen gelten für Mieter, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen.


Redaktion


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