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Heizkostenabrechnung - Betriebskosten für Wärmecontracting

Vermieter können die Belieferung ihres Hauses mit Wärme und auch für Warmwasser auf einen gewerblichen Anbieter übertragen. Dies erfolgt oft durch einen Wärmecontracting-Vertrag. 

Wärmelieferung durch gewerblichen Anbieter, Dienstleister - Wärmecontracting

Wird die Anlage von einem Dritten (gewerblicher Anbieter) betrieben, dann bezeichnet man dies als Wärmecontracting. 

Beim Wärmecontracting übertragen Vermieter die Beheizung ihrer Mietwohnungen an einen Dienstleister. Das Umstellen der Wärmelieferung auf Wärmecontracting ist auch bei einem laufenden Mietverhältnis möglich.

Versorgung mit Wärme und Warmwasser durch Wärmecontracting - Betriebskosten

Im Rahmen solcher Verträge mit einem Dienstleister müssen Mieter die für die Heizkosten entstehenden Betriebskosten tragen,

Lieferung von Wärme und Warmwasser - Umstellung der Versorgung auf einen Dienstleister

Auch wenn erst später, während des laufenden Mietvertrags, der Vermieter eine Umstellung der Versorgung auf einen externen Anbieter vornimmt, können die dafür berechneten Kosten als Betriebskosten umlegbar sein.

Umstellung der Wärmelieferung auf Wärmecontracting - Voraussetzungen im Mietverhältnis

  • Grundvoraussetzung ist, dass der Mieter die Betriebskosten für Wärme oder Warmwasser zu zahlen hat.
  • Nach Umstellung der Versorgung auf einen externen Anbieter muss die neue Anlage eine verbesserte Energieeffizienz haben, 

  • und die Kosten der neuen Belieferung durch einen externen Dienstleister dürfen die bisherigen Betriebskosten für die Belieferung mit Wärme (und Warmwasser) nicht übersteigen.

Umstellung auf Wärmecontracting - Heizkosten sind danach für Mieter höher

Sind die Kosten für die Wärmelieferung (auch Warmwasser) nach der Umstellung auf das Contracting höher als die Betriebskosten zuvor, dann kann ein Vermieter nur die Betriebskosten umlegen, die der Mieter ohne das Wärmecontracting gezahlt hätte - also die Kosten, die zuvor dem Mieter für die Wärmelieferung berechnet wurden; der Vermieter muss darauf achten, dass die Kosten für das Wärmecontracting wirtschaftlich sind: 
Betriebskosten für Heizung und Warmwasser müssen wirtschaftlich sein.

Wärmecontracting - Prüfung der Heizkostenabrechnung im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit

Das Prüfen einer Heizkostenabrechnung in Verbindung mit einem Wärmecontracting-Vertrag ist kompliziert.

Häufige Streitpunkte sind die in Rechnung gestellten Kosten für Brennstoffe, die angesetzten Grund- und Arbeitspreise und auch die Herstellung der Vergleichbarkeit berechneter Heiz- und Warmwasserkosten über das Wärmecontracting mit zuvor für Heiz- und Warmwasser berechneter Betriebskosten. Lassen Sie sich wegen einer Prüfung der Abrechnung von Fachleuten, z.B. bei einem Mieterverein, beraten.

Wärmecontracting - umlagefähige Betriebskosten für Heizung und Warmwasser

Vermieter müssen darauf achten, dass nur umlagefähige Kosten aus der Abrechnung des gewerblichen Lieferanten als Betriebskosten umgelegt werden - der Vermieter ist auch immer verpflichtet, eine ordnungsgemäße Heizkostenabrechnung gemäß der Heizkostenverordnung zu erstellen.

Leasingkosten Heizungsanlage - Leasingkosten sind keine Betriebskosten für Wohnungsmieter

Leasingkosten für die Anschaffung einer neuen Heizungsanlage, sind keine umlagefähigen Betriebskosten, ebensowenig Reparaturen, Instandhaltungen der Heizungsanlage.
Wartungskosten für die Heizung sind jedoch vom Mieter zu zahlende Betriebskosten.

Zu überprüfen sind Vollwartungsverträge:
Betriebskostenabrechnung - Vollwartungsvertrag als Betriebskosten

Modernisierung des Hauses und danach wird Vertrag über Wärmecontracting geschlossen

Es gilt als zulässig, wenn der Vermieter zunächst die Heizung modernisiert, dafür eine Modernisierungsmieterhöhung durchführt, und der Vermieter danach einen Wärmelieferungsvertrag im Rahmen des Wärmecontractings abschließt.



Redaktion


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