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Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
- Untermietvertrag:
Rechte der Untermieter,
Rechte der Hauptmieter 2,99 € - Untervermieten als Mieter
3,49 € - Streit mit Vermieter wegen Untervermietung 3,49 €
- Kündigung des Untermietvertrags 3,49 €
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Defektes Internet, defekter Telefonanschluss - Mietminderung
Dafür, dass die Wohnung Anschluss ans Internet bzw. auch ans Telefonnetz hat, ist der Netzbetreiber zuständig, mit dem der Anschlussinhaber einen Vertrag schließt.
Es kommt aber auch vor, dass auf dem Grundstück oder im Haus das Telefonkabel defekt ist.
Mieteranspruch auf Mangelbeseitigung und Mietminderung
Ist dies der Fall, dann kann ein Anspruch gegen den Vermieter auf Beseitigung des Mangels bestehen, und es kann auch eine Mietminderung möglich sein.
Defekter Telefonanschluss - Landgericht entscheidet auf Mietminderung wegen Störung
Das Landgericht Essen (Az. 10 S 43/16) entschied, solche Arbeiten dürften nur vom Netzbetreiber ausgeführt werden.
- Das Gericht hat aber auch entschieden, dass die Mieterin ihre Miete um 10 % mindern darf, solange in der Wohnung wegen des Defekts die Verbindung ins Internet oder ins Telefonnetz nicht besteht.
Zur Instandsetzungspflicht des Telefonkabels durch den Vermieter gibt es ein Urteil des Bundesgerichtshofs:
Telefonleitung zur Mietwohnung muss der Vermieter instandsetzen
Nutzung Internet in der Wohnung wegen Defekt an der Telefonleitung nicht möglich
Auch wenn dies im Urteil des Landgerichts so ausdrücklich nicht steht: Es ist anzunehmen, dass der Defekt im Haus selbst lag.
- Das Landgericht urteilte, die Verfügbarkeit von Telefon und Internet sei in der heutigen Zeit essentiell.
In Anbetracht dessen, dass immer mehr Menschen ihre Wohnung als Homeoffice nutzen (müssen), ist dies zusätzlich ein wichtiger Grund für die ständige Verfügbarkeit von Telefon und Internet.
Defekter Telefonanschluss in der Wohnung - Mieter soll Mobiltelefon nutzen
Auf die Nutzung eines Mobiltelefons oder sonstiger Alternativen könne die Klägerin in Anbetracht der Dauer der Störung (es waren mehr als 14 Monate) nicht verwiesen werden.
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