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Feststellung von Mängeln an der Mietwohnung mit Beweisverfahen

Ein selbständiges Beweisverfahren kann für die Feststellung eines Mangels, Mängeln an einer Mietwohnung zulässig und sinnvoll sein.

Mangel an der Mietwohnung - Vermieter muss Mängel beseitigen

Treten an einer Mietwohnung Mängel auf, dann ist der Vermieter verpflichtet, die Mängel zu beseitigen.
Immer ist erforderlich, dass Mieter einen Mangel dem Vermieter (nachweisbar) anzeigen und eine Frist zur Beseitigung des Mangels setzen.
Mangel anzeigen, Beseitigung des Mangels, Minderung, Schadenersatz verlangen.

Erhebliche Mängel an der Mietwohnung berechtigen zur Mietminderung

Für die Zeit, in der die Wohnung durch erhebliche Mängel beeinträchtigt ist, kann eine Mietminderung verlangt werden, die notfalls eingeklagt werden kann.
Höhe der Mietminderung für Wohnung gerichtlich feststellen lassen.

Kommt der Vermieter der Verpflichtung zur Mängelbeseitigung nicht nach, dann kommt auch eine Klage auf Beseitigung der Mängel und Schadenersatz in Betracht:

Vermieter beseitigt Mangel an der Wohnung nicht.

Klage auf Beseitigung des Mangels, Mietminderung, Schadenersatz

In einem Prozess über Beseitigung des Mangels, Schadenersatz, Mietminderung geht es meist nur um den bisherigen Zustand. Der Vermieter kann verurteilt werden, einen bestehenden Mangel, z.B. Schimmel, der sich an einer Wand zeigt, zu beseitigen.
Was die genaue Ursache des Mangels ist, wird oft nicht festgestellt. Das wäre aber notwendig, um dafür zu sorgen, dass der Mangel nicht wieder auftritt.

Selbständiges Beweisverfahren, Beweissicherung, um Ursache eines Mangels zu klären

Bei einem Mieter war an der Küchenwand, einer Außenwand, Schimmel aufgetreten. Es sprach viel dafür, dass der Schimmel durch Nässe entstand, die durch eine undichte Plattenfuge auf der Außenseite in die Küche eingedrungen war.

Der Mieter verlangte die Prüfung und Maßnahmen vom Vermieter, damit weiteres Eindringen von Nässe verhindert wird. Der Vermieter lenkte nicht ein.

Darauf stellte der Mieter einen Antrag auf ein selbständiges Beweisverfahren: Ein Gutachter solle feststellen, ob durch die Plattenfuge nach wie vor Nässe eindringt und dadurch eine sogenannte Wärmebrücke entsteht, eine bekannte Ursache für Schimmelentstehung an der Innenseite einer Außenwand.

Ein solches Verfahren führt nicht zu einem Urteil, sondern es sollen zunächst die Tatsachen festgestellt werden. Das Amtsgericht wies den Antrag ab.

Selbständiges Beweisverfahren zur Feststellung des Mangels ist möglich

Das Landgericht Neubrandenburg entschied mit Beschluss vom 17.03.2023 (Az. 1 T 23/21 ) zugunsten des Mieters. Ein selbständiges Beweisverfahren nach § 485 ZPO diene nicht nur dazu, Beweise zu sichern, die demnächst verlorengehen können.

Ein solches Verfahren sei vielmehr auch möglich, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an einer baldigen Feststellung hat, z.B. weil dadurch möglicherweise ein (weiterer) Rechtsstreit vermieden werden könne (§ 485 Absatz 2 Satz 2 ZPO).

  • Das Gericht sei an die Tatsachenbehauptungen des Antragstellers gebunden und überprüfe nur die Eignung des Beweismittels. Das beantragte Sachverständigengutachten sei dazu geeignet. Das Landgericht ergänzte den Beweisbeschluss noch damit, dass der Sachverständige eine Infrarot- Thermografie-Untersuchung (Wärmebild) vornehmen soll.

Kosten der Beweisaufnahme für selbständiges Beweisverfahren trägt zunächst der Antragsteller

Bei einem selbständigen Beweisverfahren (auch Beweissicherungsverfahren genannt) muss zunächst der Antragsteller die Kosten der Beweisaufnahme tragen, also die Gutachterkosten.

Wird die Behauptung des Antragstellers bestätigt, dann hat der Antragsteller einen Anspruch auf Erstattung der Kosten - darüber muss dann aber, wenn die Gegenseite das nicht einsieht, ggf. ein weiteres Verfahren geführt werden.

Als Mieter mit Prozesskostenhilfe ein selbständiges Beweisverfahren durchführen

Im entschiedenen Fall hatte der Mieter Prozesskostenhilfe beantragt, die auch bewilligt wurde.

  • Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, dann werden auch Gutachterkosten erst mal aus der Staatskasse bezahlt.
  • Besteht eine Rechtsschutzversicherung, dann sollte diese auch die Gutachterkosten für ein Beweisverfahren vorschießen.

Redaktion


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