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Wohnungsrückgabe - Dübellöcher sind immer zu beseitigen - Urteil

Bei Wohnungsrückgabe kann möglicherweise verlangt werden, alle Dübelöcher zu entfernen

Dübellöcher in normaler Anzahl vertragsgemäßer Gebrauch?

Bisher galt die Ansicht, dass Dübellöcher am Mietvertragsende nicht unbedingt zu beseitigen sind, nämlich dann nicht, wenn eine im Mietvertrag enthaltene Renovierungsvereinbarung unwirksam war, , und die Zahl der Dübellöcher dem "vertragsgemäßen Gebrauch" noch entsprach.

  • Nur bei einer sehr großen Anzahl von Dübellöchern, so die Ansicht vieler Gerichte, waren diese bei einer unwirksamen Renovierungsvereinbarung vom Mieter fachgerecht zu verschließen. 

Rückgabe der Wohnung - Vermieter stellt viele Dübellöcher fest, verlangt das Entfernen

Das Landgericht Wuppertal entschied teilweise anders:

Der Vermieter stellte mehr als 120 Dübellöcher in der Wohnung fest und forderte die Mieter auf, diese zu beseitigen, zusätzlich auch bunte Latexfarben an Wänden.

Die Vereinbarung zu den Schönheitsreparaturen war unwirksam.

Da die Mieter sich weigerten, die Arbeiten durchzuführen, beauftragte der Vermieter eine Malerfirma und verwendete die Kaution für seine Schadenersatzforderung.

Dagegen erhoben die Mieter Klage auf Auszahlung der Kaution, zunächst vor dem Amtsgericht Mettmann. Das Amtsgericht wies die Klage ab und es kam zur Berufung vor dem Landgericht Wuppertal. 

Vermieter hat Anspruch auf Schadensersatz wegen zu verschließender Dübellöcher

Das Landgericht Wuppertal bestätigte den Anspruch auf Schadenersatz für den Vermieter -

  • die Mieter durften sich nicht weigern, die Dübellöcher zu verschließen (und die bunten Latexfarben zu beseitigen). 

Wohnungsrückgabe - Mieter haben die Pflicht, Dübellöcher in der Wohnung zu beseitigen

Bei Bohrlöchern handele es sich um "Substanzeingriffe", so das Landgericht.

  • Das Gericht teilt nicht die Ansicht, dass Bohrlöcher nur zu beseitigen sind, wenn es sich um ein atypisches Nutzerverhalten handelt - das Kriterium sei so wenig greifbar, dass es unbrauchbar ist - es könne die Frage gestellt werden, ob sich eine Beseitigungspflicht nur für den Anteil der Dübellöcher ergeben würde, der das gewöhnliche Maß übersteigt.

Wohnungsrückgabe - Pflicht zur Beseitigung der Dübellöcher ist unabhängig von der Anzahl

Nach Ansicht des Landgerichts Wuppertal (Urteil v. 16.07.2020, Az. 9 S 18/20) haben Mieter einer Wohnung am Ende des Mietvertrags immer die Pflicht, Dübellöcher fachgerecht zu entfernen:

  • Es komme nicht darauf an, ob die Vereinbarung über die Schönheitsreparaturen unwirksam ist.
  • Auch die Anzahl der Dübellöcher spiele keine Rolle. 



Redaktion


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