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Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
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Leasingkosten für Rauchmelder sind keine Betriebskosten
Kauft der Vermieter Rauchmelder, Rauchwarnmelder für die Mietwohnung nicht selbst, sondern schließt einen Leasing-Vertrag, dann sind die Leasingkosten nicht als Betriebskosten auf die Mieter umlegbar.
Rauchmelder - Einbau in Mietwohnungen
Die Vermieter sind verpflichtet, in Wohnräumen Rauchwarnmelder anzubringen.
Installationspflicht für Rauchmelder in Deutschland - Termine
Mieter müssen den Einbau dulden, und als Mieterhöhung ist dafür in Form einer Modernisierungsumlage möglich. Diese ist aber so geringfügig, dass die meisten Vermieter von einer Kostenumlage absehen.
BGH: Einbau von Rauchwarnmeldern muss der Mieter dulden
Wartung von Rauchmeldern müssen Mieter dulden und als Betriebskosten zahlen
Rauchwarnmelder müssen jährlich gewartet werden. Die Kosten dafür können als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden.
Rauchmelder - Wartungskosten als Betriebskosten
Leasingkosten für Rauchmelder in der Betriebskostenabrechnung
Ein Vermieter kaufte die Rauchwanrmelder nicht selbst, sondern schloss einen Leasingvertrag mit einem Unternehmen, das dann auch die laufende Wartung übernahm. Die Leasingkosten wollte der Vermieter als Betriebskosten auf die Mieter umlegen.
Urteil: Leasingkosten für Rauchmelder sind keine Betriebskosten
Das Landgericht Berlin entschied durch Urteil vom 08.04.21, (Az. 67 S 335/20 ), dass eine Umlage der Leasingkosten nicht möglich ist.
- Die Betriebskostenverordnung gebe zwar für andere Einrichtungen (Kaltwasserzähler, Warmwasserzähler, Wärmeerfassung, Gemeinschaftsantenne) die Möglichkeit, Leasingkosten als Betriebskosten umzulegen. Für Rauchwarnmelder sei dies aber nicht vorgesehen, eine Analogie - also die Übertragung der Idee auf den Fall des Rauchwarnmelders - sei nicht möglich.
Müllmanagement, Behältermanagement als Betriebskosten der Müllbeseitigung
In demselbem Urteil entschied das Landgericht auch, dass Kosten für sogenanntes Müllmanagement, Behältermanagement als Kosten der Müllbeseitigung auf die Mieter umgelegt werden können.
Müllmanagement, Behältermanagement als umlegbare Betriebskosten
Der Bundesgerichtshof hat dies bestätigt: BGH zu Müllmanagement als umlegbare Betriebskosten
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Redaktion
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