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Untermieter - Anspruch auf Mietminderung und Mängelbeseitigung

Besteht in einem an einen Untermieter vermieteten Zimmer oder in gemeinschaftlich genutzten Räumen der Wohnung ein erheblicher Mangel, dann besteht für Untermieter der Anspruch auf eine Mängelbeseitigung und der Anspruch auf Mietminderung.

Untervermietung - Mietminderung durch Untermieter gegenüber dem Hauptmieter

Ein Untermieter hat gegenüber seinem Vermieter, nämlich dem Hauptmieter in diesem Fall, dieselben Rechte, wie der Hauptmieter gegenüber seinem Vermieter.

Damit hat er auch das Recht, seine Untermiete zu mindern, wenn es erhebliche Mängel in seinem Mietbereich gibt, die zu einer wesentlich eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit für den Untermieter führen..

  • Da der Untermieter seine Miete an den Hauptmieter zahlt und nicht an den Vermieter der Wohnung, ist der Hauptmieter derjenige, den die Mietminderung des Untermieters trifft.

Untermieter können Anspruch auf Mietminderung wegen Mängeln haben

Der Untermieter hat Anspruch darauf, dass Zimmer, die er zur Untermiete bewohnt bzw. nutzt, keine Mängel haben, die den Gebrauch wesentlich beeinträchtigen.

Eine Mietminderung kann beispielweise möglich sein, wenn das Zimmer des Untermieters oder die

von ihm mitgenutzten Räume, wie z.B. das Bad, kalt sind, oder z.B. auch, wenn Fenster im Zimmer des Untermieters undicht sind.

Ist wie üblich vereinbart, dass der Untermieter ein Mitbenutzungsrecht an Küche und Bad der Wohnung hat, vielleicht auch am Gemeinschaftszimmer, dann können Untermieter beanspruchen, dass auch diese Räume keine Einschränkungen für die Mitbenutzung haben.

Untermieter können also gegenüber dem Hauptmieter bei Mängeln, die den Gebrauch des Zimmers, oder auch der gemeinschaftlich genutzten Räume erheblich einschränken die Miete mindern: 
Mietminderung wegen Mängeln, was beachten? 

Untervermietung - Hauptmieter muss sich um die Beseitigung von Mängeln kümmern

Der Hauptmieter, sozusagen der "Untervermieter", ist in einem Untermietverhältnis  in der Stellung des Vermieters.

Es kommt auch darauf an, ob er selbst den Mangel beseitigen kann oder nicht.

  • Ist der Hauptmieter selbst für den Mangel verantwortlich (z.B. wenn die ihm gehörende Gasetagenheizung ausfällt), dann muss er selbst für die Beseitigung des Mangels sorgen.
  • Geht es um Mängel am Haus, der Wohnung, die der Hauptmieter nicht selbst beseitigen kann, dann muss sich der Hauptmieter an seinen Vermieter wenden und sich um die Beseitigung der Mängel kümmern - denn nur er und nicht der Untermieter hat den direkten Anspruch gegenüber dem Vermieter der Wohnung.
    Vertragspartner des Untermieters ist der Hauptmieter 
  • Erst wenn die Mängel beseitigt sind endet das Minderungsrecht des Untermieters.

Untervermietete Zimmer, Räume haben Mängel - Beseitigung durch Hauptmieter fordern
Führt eine freundliche Ansprache des Hauptmieters zu keiner Mängelbeseitigung, so ist der Mangel diesem nachweisbar mitzuteilen. Dies sollte beweisbar sein (z.B. durch einen Zeugen), dass die Aufforderung zur Mängelbeseitigung ihn auch erreicht hat.

Mietminderung als Untermieter durchführen - es besteht durchaus ein Risiko

Kann der Untermietvertrag leicht vom Hauptmieter gekündigt werden, so sollten sich Untermieter vor der Durchführung einer Mietminderung fachkundig beraten lassen, wie mit der Angelegenheit umgegangen werden sollte.

Auch bei teilweisem Einbehalt, direktes Kürzen der Untermiete gilt:
Auch die teilweise Einbehaltung der Untermiete ist für Untermieter nicht ohne Risiko:

  • Wurde an zwei aufeinanderfolgenden Monaten die Untermiete nur teilweise gezahlt und besteht dadurch ein Rückstand von mehr als einer Monatsuntermiete so kann dies, wie bei einem normalen Mietverhältnis, zur Kündigung des Untermietvertrages durch den Hauptmieter führen.​​​​​​​Zahlungsverzug bei Miete - Mietschulden 
  • Bei einer berechtigten Mietminderung besteht kein Grund für eine Kündigung des Untermietvertrages, aber wurde vielleicht zu viel gemindert, bestand das Recht zur Minderung überhaupt?
  • Soll eine Mietminderung durchgesetzt werden, dann sollte die Zahlung ab der nächsten Untermiete unter Vorbehalt gezahlt werden: 
    Mietminderung - wie die Miete mindern, kürzen, einbehalten? 

Redaktion


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