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Abtretung

Vertragliche Ansprüche kann man grundsätzlich abtreten, so auch Ansprüche aus einem Mietvertrag der Wohnung, z.B. aus einer geleisteten Kaution.

Schriftliche Vereinbarung über Abtretung ist zu empfehlen

Eine Abtretung von Ansprüchen sollte immer schriftlich vereinbart werden, denn andernfalls kann man eine erfolgte Abtretung praktisch nicht nachweisen.

Warum werden Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis abgetreten?

Wirkung der Abtretung eines Anspruches soll sein, dass nur noch der andere - der Abtretungsempfänger - den Anspruch haben soll, hingegen nicht mehr der Abtretende - also der ursprüngliche Inhaber des Anspruches. 

Vermieter tritt Ansprüche auf Mietzahlungen an eine Bank ab

Beispiel 1


Der Vermieter tritt zur Absicherung eines Kredits seine Ansprüche auf Mietzahlung an die finanzierende Bank ab. 

Abtretung des Anspruchs auf die Rückzahlung der Kaution an Mitmieter

Beispiel 2


Zwei Mieter haben gemeinsam einen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution.
Der eine Mieter zieht aus und tritt seine Ansprüche an den weiterhin wohnenden Mieter ab.

Rechtsfolgen aus einer wirksam erfolgten Abtretung

Der Abtretungsempfänger kann den abgetretenen Anspruch geltend machen.

In Beispiel 1 kann die Bank verlangen, dass die Miete direkt an die Bank gezahlt wird.

In Beispiel 2 können der / die weiterhin wohnenden Mieter am Ende des Mietverhältnisses die Kaution allein vom Vermieter zurückverlangen.

Abtretungserklärung und Annahme der Abtretung eines Kautionsanspruchs der Mietwohnung

  • Mieter, die einen Anspruch abtreten wollen, sollten darauf achten, dass auf demselben Papier, auf dem der eine erklärt, dass er seine Ansprüche an den anderen abtritt, auch der andere schriftlich bestätigt, dass er die Abtretung annimmt:
  • Beispiel: 

​​​​​​​Abtretung

​​​​​​​"Ich erkläre hiermit, (Name) ... wohnhaft in ... dass ich hiermit ... unwiderruflich die von mir geleistete Kaution in Höhe von ... EUR aus dem ehemals geschlossenen Mietvertrag vom ... für die Wohnung in ... an den / die Mieter der Wohnung, an Herrn / Frau ... abtrete.

Der Vermieter (nähere Bezeichnung / Name...) ist somit am Mietvertragsende berechtigt, die Kaution gegenüber Herrn / Frau ... abzurechnen und das Kautionsguthaben an Herrn / Frau ... zu überweisen. 

Datum ..., Unterschrift


Hiermit erkläre ich, (Name)..., dass ich, die vorstehend näher bezeichnete Abtretung annehme.

Datum..., Unterschrift"

  • Eine Abtretung muss nicht offengelegt werden. Erst, wenn der Abtretungsempfänger die Ansprüche aus der Abtretung geltend macht, also z.B. die Abrechnung und Herausgabe der Kaution für die Wohnung verlangt, ist die Vorlage der Abtretungserklärung gegenüber dem Vermieter erforderlich.

Abtretung - der Anspruch sollte genau bezeichnet werden

  • Der einzelne abgetretene Anspruch sollte genau bezeichnet werden, oder es sollte - wenn alle etwaigen Ansprüche abgetreten werden sollen - die Abtretung ausdrücklich so umfassend formuliert werden.
  • Höchstpersönliche Ansprüche kann man nicht abtreten. Dazu gehört für Mieter insbesondere das Recht, die Wohnung zu nutzen.


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