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Diskriminierung bei Wohnungssuche - Entschädigung für Ausländer

Die Diskriminierung von wohnungssuchenden Ausländern ist verboten und kann dazu führen, dass Vermieter eine Entschädigung zahlen müssen.

Wohnungsunternehmen benachteiligt Ausländer bei der Wohnungssuche

Es ist verboten, Menschen wegen ihrer Rasse oder ihrer Herkunft zu benachteiligen - so steht es im Antidiskriminierungsgesetz.
Mietvertrag - Diskriminierung wegen Hautfarbe oder Herkunft

Ein sehr großes Wohnungsunternehmen in Berlin annonciert freie Wohnungen im Internet und ermöglicht die online-Bewerbung. Ein türkischstämmiger Bewerber sandte seine Bewerbung unter seinem klar als nichtdeutsch erkennbaren Namen ein. Kurz darauf erhielt er per mail die Absage.

Nachweis der Diskriminierung - Bewerbungen für Wohnung mit anderen Namen

Er bewarb sich erneut, diesmal unter einem fiktiven, deutsch wirkenden Namen. Umgehend wurde ihm angeboten, die Schlüssel für die Besichtigung abzuholen. Als er kurz darauf persönlich am Servicepoint vorsprach, wurde er abgewiesen mit der Begründung, die Wohnung sei bereits vergeben.
Auch ein zweiter Durchgang für eine andere Wohnung führte zu dem gleichen Ergebnis: Auf die Bewerbung unter dem türkischen Namen erfolgte eine Absage, die Bewerbung unter fiktivem deutsch klingendem Namen führte wieder prompt zum Angebot, sich die Schlüssel zwecks Besichtigung abzuholen. Auch gegenüber einem Zeugen mit deutschem Namen wurde auf Anruf bestätigt, dass die Wohnung noch frei sei.

Diskriminierungsverbot - Wohnungsunternehmen kann Diskriminierung nicht widerlegen

Der Bewerber klagte gegen das Wohnungsunternehmen. Dieses berief sich darauf, es handle sich um bloße Zufälle. Das Amtsgericht hörte mehrere Zeugen, deren Aussagen aber die Vermutung, dass hier eine Diskriminierung vorlag, nicht widerlegen konnten. Auch ein differenziertes Vermietungskonzept, das vielleicht erlauben würde, im Einzelfall bestimmte Wohnungen gezielt an bestimmte Personengruppen zu vergeben, sei nicht festzustellen.

Urteil - Verbotene Diskriminierung - Entschädigung für diskriminierten Wohnungsbewerber

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg verurteilte am 14.1.2019 (Az. 203 C 31/19) das Wohnungsunternehmen zu einer Entschädigung von 3.000 € an den Bewerber.

  • Ob bei dem Wohnungsunternehmen oder den Mitarbeitern / Mitarbeiterinnen ein entsprechender Vorsatz vorgelegen habe, sei nach dem Gesetz nicht maßgeblich.

Es sei nicht feststellbar gewesen, dass das Unternehmen irgendwelche Bemühungen entfaltet hätte, damit es nicht zur Diskriminierung von Bewerbern kommt.

Das Urteil wurde rechtskräftig.

Hinweis


Hilfreich ist in solchen Fällen auch, sich an die für Diskriminierungsfälle zuständige Behörde zu wenden. In Berlin: Fachstelle gegen Diskriminierung


Redaktion


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