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Diskriminierung von Ausländern bei Wohnungsvermietung durch Makler

Das Verbot der Benachteiligung, Diskriminierung von Bewerbern bei der Wohnungsvermietung und Vergabe von Besichtigungsterminen gilt für Vermieter und auch für Makler. Bei Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot können Betroffene Schadenersatz verlangen.

Benachteiligung, Diskriminierung bei der Wohnungsvermietung ist verboten

Die Benachteiligung, Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer Rasse, der ethnischen Herkunft,
des Geschlechts, der sexuellen Identität, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder wegen einer Behinderung ist verboten.

Diskriminierung, Benachteiligung bei Wohnungsvergabe.

  • Das gilt auch bei der Wohnungsvermietung für Vermieter, auch für Makler. 

Makler mit Wohnungsvermietung beauftragt - ausländische Bewerberin diskriminiert

Ein Vermieter hatte einen Makler beauftragt, eine Wohnung zu vermieten und dieser annoncierte sie im Internet. Die Klägerin, aus Pakistan stammend, bewarb sich online mehrfach unter Angabe ihres Namens, und erhielt binnen weniger Minuten vom Maklerbüro die Mitteilung, dass keine Besichtigungstermine frei seien. Als sie stattdessen in die Bewerbungsfelder einen deutschen Vornamen und Namen eintrug, wurden ihr umgehend Besichtigungstermine angeboten.

Testbewerbungen mit anderen Namen auf Angebot der Wohnungsvermietung

Die Bewerberin bat weitere Personen, sich mit pakistanischen und deutschen Namen online um die Wohnung zu bewerben. Jeweils wurde für die Bewerbungen mit deutschen Namen eine Besichtigung angeboten, bei pakistanischem Namen abgelehnt. Die Bewerberin verlangte Schadenersatz in Höhe von 3.000 € und erhob Klage.

Klage auf Schadenersatz des Wohnungssuchenden wegen Diskriminierung erfolgreich

Vom Amtsgericht wurde die Schadenersatzklage abgewiesen, aber das Landgericht Darmstadt hob dieses Urteil auf und verurteilte den Makler zur Zahlung von Schadenersatz und Anwaltskosten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dies mit Urteil vom 29.01.2026 - I ZR 129/25 - bestätigt.

BGH: Indizien für Diskriminierung der Wohnungssuchenden ausreichend - kein Gegenbeweis

Der BGH bestätigte, dass die vorgetragenen Einzelheiten der verschiedenen Bewerbungen und die Reaktionen des Maklers ausreichende Indizien (Beweisanzeichen) seien, von diskriminierendem Verhalten auszugehen. Der Makler hätte somit nachweisen müssen, dass die unterschiedliche Behandlung nichts mit der ethnischen Herkunft der Bewerberin zu tun hatte (§ 22 AGG). Das sei nicht erfolgt.

Testing-Verfahren der Wohnungsbewerber zulässig, soweit nicht missbräuchlich

  • Auch das Testing-Verfahren, sich mit verschiedenen Namen für eine Wohnung zu bewerben, sei zulässig, entschied der BGH - denn anders lasse sich ein Verstoß meist gar nicht feststellen.

Für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten - dass die Klägerin gar nicht wirklich an der Wohnung interessiert gewesen wäre - , sei nichts ersichtlich.

Diskriminierungsverbot trifft Vermieter, aber auch den Makler

Das Diskriminierungsverbot, so der BGH, treffe auch nicht nur den Vermieter als zukünftigen Vertragspartner, sondern auch den Makler als Beauftragten, jedenfalls wenn dieser über die Vergabe von Besichtigungsterminen entscheide.

Die EU-Richtlinie 2000/43 verlange eine effektive Umsetzung des Verbots und erfasse deshalb auch den Makler als Hilfsperson. Dass grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch auch gegenüber dem Vermieter gestellt werden könnte, der dann für das Handeln des Maklers haften würde, schließe die Haftung des Maklers selbst nicht aus.

  • Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot muss innerhalb von 2 Monaten geltend gemacht werden.



Redaktion


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