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Ratgeber Untervermietung
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Fristlose Kündigung durch Mieter wegen Beleidigung, Nötigung
Gehen vom Vermieter massive Beleidigungen und Nötigungen aus, so kann das für Mieter ein ausreichender Grund für eine fristlose Kündigung der Wohnung sein.
Kündigung durch Mieter - ordentliche Kündigung meist recht kurzfristig möglich
Normalerweise gilt für Mieter die gesetzliche dreimonatigen Kündigungsfrist.
Kündigung Mietvertrag als Mieter - ordentliche Kündigungsfrist
Besteht ein Zeitmietvertrag oder ein Vertrag mit Kündigungsausschluss, dann besteht möglicherweise eine noch längere Bindung an den Mietvertrag.
Fristlose, außerordentliche Kündigung durch Mieter - Beleidigung, Nötigung als Grund
Eine außerordentliche, fristlose Kündigung ist u.a. bei Vertragsverletzungen möglich, so auch bei groben Beleidigungen und Nötigung durch den Vermieter, wenn Mietern nicht zuzumuten ist, bis zum ordentlichen Ende das Mietvertragsverhältnis aufrecht zu erhalten, § 543 Abs. 1 BGB.
Beleidigung und Nötigung durch Vermieter
Mieter beklagten sich beim Vermieter, dass ihre Wohnung durch Gerüche aus dem Treppenhaus beeinträchtigt würde, die sich auch durch ausgiebiges Lüften nicht aus der Wohnung entfernen ließen, und behielten sich Mietminderungsansprüche vor.
Es kam zu längerem Streit, die Mieter kündigten dann den Mietvertrag fristgemäß.
Dann erschien der Vermieter an der Wohnungstür seiner Mieter, hielt sich davor ca. 15 Minuten auf, klingelte mehrmals lang andauernd, beleidigte die Mieter und drohte, er werde die Tür aufbrechen lassen und die Mieter beim Arbeitgeber anschwärzen. Die Mieter nahmen dies mit ihrem Mobiltelefon auf und fertigten ein Wortprotokoll.
Daraufhin erklärten die Mieter zusätzlich zu ihrer bisherigen Kündigung die fristlose Kündigung und zogen aus.
Fristlose Kündigung durch Mieter wegen Beleidigung und Nötigung berechtigt - Urteil
Der Vermieter machte Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend und das Amtsgericht Speyer hatte zu entscheiden, wann das Mietverhältnis beendet war. Es entschied nach Vernehmung von Zeugen mit Urteil vom 27.02.2019 (Az. 32 C 32/18 ):
- Die fristlose Kündigung der Mieter habe den Mietvertrag beendet.
- Das Vorgehen des Vermieters sei als Beleidigung und Nötigung zu werten, und habe damit eine schwerwiegende Vertragsverletzung dargestellt, so dass die Mieter zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen seien. Es sei auch keine vorherige Abmahnung der Mieter erforderlich gewesen.
Damit endete der Mietvertrag also früher als zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, Mietzahlungsansprüche des Vermieters wurden überwiegend abgewiesen.
Allerdings seien auch den Mietern Fehler vorzuwerfen, unter anderem weil sie nach der fristlosen Kündigung die Wohnung nicht umgehend zurückgegeben hätten. Vonseiten des Vermieters geltend gemachte Zahlungsansprüche seien daher zum Teil berechtigt.
Redaktion
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