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Wirtschaftliche Verwertung - Kündigung der Wohnung wegen Abriss

Der ersatzlose Abriss eines Gebäudes durch den Eigentümer ist normalerweise kein Kündigungsgrund für eine Wohnung wegen wirtschaftlicher Verwertung.

Keine angemessene wirtschaftliche Verwertung der Mietwohnung als Kündigungsgrund

Das Gesetz nennt als möglichen Kündigungsgrund (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB) auch, dass der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses "an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde".

Die Hürden für solch eine Kündigung sind aber sehr hoch:
Kündigung wegen mangelnder wirtschaftlicher Verwertung

Niedrige Miete, geringe Ausstattung - Vermieter kündigt wegen wirtschaftlicher Verwertung

Seit Jahrzehnten bewohnte ein Mieter eine Wohnung in einem ehemaligen Landarbeiterhaus im Hauptflügel, das mitvermietete Badezimmer befindet sich im angrenzenden Seitenflügel. Ein neuer Eigentümer behauptete, der Seitenflügel müsse aus wirtschaftlichen und statischen Gründen abgerissen werden, und kündigte diesen Mietvertrag.

Urteile - Kündigung der Wohnung wegen wirtschaftlicher Verwertung unberechtigt

Die Gerichte (Amtsgericht und Landgericht) wiesen die Räumungsklage des Vermieters ab mit der Begründung, wenn der Seitenflügel tatsächlich abgerissen werden müsste, sei es dem Vermieter zu sehr überschaubaren Kosten möglich, ein neues Bad anbauen zu lassen, wodurch sich im Übrigen auch der Wert des Grundstücks erhöhe.

Bundesgerichtshof - Urteil bestätigt Abweisung der Räumungsklage

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte diese Entscheidungen mit Urteil vom 16.12.2020 (Az. VIII ZR 70/19 ).

  • Ein ersatzloser Abriss einen Gebäudeteils sei grundsätzlich keine wirtschaftliche Verwertung der Immobilie. Auch aus § 573 Abs. 1 BGB - die Generalklausel, dass der Vermieter kündigen kann, wenn er ein berechtigtes Interesse hat - ergebe sich nichts anderes, denn auch dafür sei erforderlich, dass dem Vermieter bei Aufrechterhaltung des Mietvertrages ein sehr erheblicher Nachteil entstünde.
Hinweis


In einem früheren Fall hatte der BGH  (Urteil vom 24.3.2004 - Az. VIII ZR 188/03 ) den Abriss eines weitgehend leerstehenden Plattenbaus mit 142 Wohneinheiten als Kündigungsgrund akzeptiert. Das war aber offenbar als Ausnahmefall zu verstehen, weil dort Jahr für Jahr hohe Unterhaltungskosten anfielen.



Redaktion


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