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Schönheitsreparaturen, Renovierung - Abbeizen, Ölen von Zimmertüren

Gehört das Abbeizen und Ölen von Zimmertüren zu den durchzuführenden Schönheitsreparaturen, zur Renovierung?

Schönheitsreparaturen - viele Unklarheiten über Art der Arbeiten bei Renovierung

Vereinbarungen im Mietvertrag, dass die Mieter renovieren müssen, sind oft unwirksam.
Am Ende des Mietvertrags - sind Schönheitsreparaturen auszuführen?

Wenn Mieterinnen und Mieter wirksam durch den Mietvertrag verpflichtet werden, Schönheitsreparaturen durchzuführen, gibt es im Einzelnen viele Unklarheiten darüber, in welcher Art und in welchem Umfang Arbeiten durchgeführt werden müssen.
Schönheitsreparaturen, Umfang - was sollen Mieter alles renovieren? 

Schönheitsreparaturen in der Wohnung - Türrahmen und Türen

Was bedeutet das für die Bearbeitung von Türrahmen und Türen?
Wann sind Renovierungsarbeiten nicht fachgerecht ausgeführt?

Zimmertüren - üblicherweise sind Türen lackiert

Kunststofftüren, die gar nicht gestrichen werden sollen, kommen in jüngeren Neubauwohnungen vor. Vor allem Altbauwohnungen werden in der Regel mit Holztüren übergeben, die lackiert sind. Meist spricht der Mietvertrag in den Regelungen zur Renovierung dann vom "Streichen der Innentüren". Dann müssen die Zimmertüren und der Rahmen bei Erneuerungsbedarf nötigenfalls grundiert und dann lackiert werden.

Sind die Türen durch starkes Rauchen vergilbt, dann kann auch ohne wirksame Renovierungsverpflichtung die Pflicht bestehen, die Türen zu streichen.
Schäden durch Rauchen: Schadenersatz

Schönheitsreparaturen - Wohnung hat abgebeizte Türrahmen und Zimmertüren

In einem vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall war die Wohnung mit abgebeizten / abgeschliffenen Türrahmen und Türen an die Mieterinnen übergeben worden. Bei Auszug brachten die Mieterinnen einen ordentlichen Farbanstrich auf die Türen und Rahmen auf. Im Mietvertrag waren sie zum "Streichen der Innentüren" verpflichtet worden. Die Vermieterin verlangte Schadensersatz mit der Behauptung, auf einer geölten Tür könne ein Farbanstrich nicht fachgerecht ausgeführt werden. Die Türen seien dadurch beschädigt worden.

Urteil: Ohne klare Vereinbarung zu Schönheitsreparaturen gelten die üblichen Erwartungen

Das Landgericht Berlin entschied mit Urteil vom 6.7.2021 (65 S 292/20 ), vom Vermieter hätte im Mietvertrag deutlich gemacht werden müssen, dass die Türen und Türrahmen nicht gestrichen, sondern geölt werden sollten.

Ohne einen solchen Hinweis hätten die Mieterinnen von der allgemein üblichen ästhetischen Erwartungshaltung potenzieller Mieter ausgehen können. Dazu gehöre, dass helle, zurückhaltende Anstriche gewählt werden, während abgebeizte, geölte Türen nicht erwartet werden.

Die Klage des Vermieters auf Schadenersatz wurde abgewiesen.


Redaktion


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