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Schwarzstaub - Beseitigung Fogging in der Wohnung durch Vermieter

Fogging in der Wohnung, das sind Ablagerungen von schwarzem Staub. Solche Ablagerungen stellen einen Mangel dar, den in aller Regel der Vermieter beseitigen muss.

Was ist Fogging?

Als Fogging bezeichnet man Ablagerungen, die sich durch Bestandteile der Raumluft auf Flächen in der Wohnung ablagern, z.B. an Decken, Wänden oder auch Türrahmen, Möbeln.

Fogging- schwarze Ablagerungen an Decken und Wänden

Ursachen von Fogging-Ablagerungen unklar - von Schimmel unterscheiden

Wodurch genau die schwarzen Ablagerungen entstehen, ist nicht geklärt. Bestandteile der Raumluft lagern sich als dunkler Belag auf Flächen ab, und zwar besonders an Stellen, die kälter sind als die Umgebung. Anders als bei Schimmel, der eine gewisse Luftfeuchtigkeit braucht, ist das bei Fogging keine Voraussetzung. Schimmel lässt sich anfangs leicht wegwischen, Fogging-Beläge sind von Anfang an hartnäckiger. Tritt der Befall sehr plötzlich und großflächig auf, handelt es sich sehr wahrscheinlich um Schwarzstaub. Sicherheit geben allerdings nur Laboruntersuchungen.

Fogging, Schwarzstaub in der Wohnung - Mieter ist meist nicht verantwortlich

Die Stoffe, die das Fogging verursachen, können aus allen möglichen handelsüblichen Materialien austreten, z.B. Baumaterialien, Einrichtungsgegenständen, Putzmitteln, Kunststoffflächen, Laminatböden, Teppichböden, Spielzeug - im Verdacht stehen insbesondere Weichmacher.

Ablagerungen von Schwarzstaub in der Mietwohnung stellen einen Mangel dar

Fogging-Ablagerungen sollen zwar keine Gesundheitsgefahr bewirken. Sie sind aber sehr unansehnlich und können eine erhebliche Gebrauchsbeeeinträchtigung für die Wohnung, ein Mangel sein. 

Eine Mieterin verlangte von ihrem Vermieter, die Ablagerungen zu beseitigen. Als der Vermieter sich weigerte, erhob die Mieterin Klage auf Zahlung eines entsprechenden Vorschusses.

Das Amtsgericht wies die Klage ab.

Das Landgericht als Berufungsgericht verurteilte durch Entscheidung vom 14.09.2007 - 63 S 359/06 den Vermieter auf Zahlung des Vorschusses.

Bundesgerichtshof - Vermieter ist zur Beseitigung der Fogging-Schäden verpflichtet

Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung durch Urteil vom 28.05.2008 Az. VIII ZR 271/07. Zwar seien die Ablagerungen wohl verursacht durch ein Zusammenwirken von Emissionen aus Wandfarbe und Teppichboden und einer Absenkung der Bauteiloberflächentemperatur während des im Winter vorgenommenen Fensterputzens und dem zusätzlichen Eintrag flüchtiger organischer Stoffe während des Fensterputzens, aber die Mieterin habe damit nicht die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache überschritten.

Daher sei der Vermieter verpflichtet, die Schäden durch Fogging zu beseitigen, unabhängig davon, ob ihn auch ein Verschulden trifft.


Redaktion


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