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Benachteiligungsverbot - Verstoß - zwei Monate Frist für Betroffene

Ein Verstoß gegen das Verbot, Menschen zu benachteiligen - zu diskriminieren - muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten von den Betroffenen geltend gemacht werden.

Gleichbehandlungsgesetz - Benachteiligungsverbot gilt auch für Mietverhältnisse, Bewerber 

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) darf niemand aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden. Dieses Verbot gilt ausdrücklich auch für Wohnraum bzw. Mietverhältnisse.

Vermieter darf bei Auswahl der Mieter niemanden wegen seiner Herkunft ablehnen 

  • Dabei ist nicht nur eine Benachteiligung bei der Auswahl der Mieter selbst seitens des Vermieters verboten, 
  • eine Benachteiligung kann auch während eines bestehenden Mietverhältnisses erfolgen: Wenn zum Beispiel Mieterhöhungen nur gegen ausländische Mieter geltend gemacht werden, oder wenn deutschen Mietern nach einer Kündigung eine Räumungsfrist gewährt wird, den ausländischen Mietern jedoch nicht. 
Hinweis


Wird Ihnen beispielsweise trotz fester Reservierung ein Hotelzimmer verweigert, möglicherweise deshalb, weil Sie in einer gleichgeschlechtlichen Gemeinschaft übernachten wollen, dann reicht dieser Verdacht aus, eine Benachteiligung zu begründen. Der Vermieter hat dann zu beweisen, dass er nicht in Benachteiligungsabsicht gehandelt hat.

Benachteiligungsverbot - Schadenersatz wegen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht

Neben einem eingetretenen materiellen Schaden kann auch eine Entschädigung für den Eingriff in den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts des Mieters verlangt werden, also für den so genannten immateriellen Schaden, wenn die Benachteiligung als krasse Abwertung, Ausgrenzung und massive Ungerechtigkeit zu empfinden ist. 

Verstoß gegen Benachteiligungsverbot - für Betroffene besteht eine Frist von 2 Monaten

  • Wichtig ist, dass diese Ansprüche vor Ablauf einer Frist von nur zwei Monaten ab der Benachteiligung geltend gemacht werden müssen, es sei denn, dass der Benachteiligte ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.  Zum Zweck der Beweisbarkeit der rechtzeitigen Geltendmachung der Ansprüche sollte dies immer schriftlich erfolgen. Achten Sie auch darauf, dass Sie den Zugang des Schreibens beim Vermieter beweisen können.
Hinweis


Weitere Hinweise finden Sie zum Benachteiliungsverbot im Zusammenhang mit dem Mietvertragsabschluss und bei Streitigkeiten um die Benutzung der Wohnung.

Horst Altmeyer, Rechtsanwalt
66265 Heusweiler
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