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Geschäftsgrundlage des Mietvertrages, was ist das?
Grundsätzlich ist im Vertragsrecht gleichgültig, was sich die Parteien vor dem Vertragsabschluss gedacht haben oder welches ihre Motive für den Vertragsabschluss waren.
Es kommt aber vor, dass beide Seiten fest von bestimmten Grundlagen ausgehen, ohne die sie den Vertrag nicht oder jedenfalls nicht so geschlossen hätten. Das nennt man dann die Geschäftsgrundlage.
Geschäftsgrundlage bei Abschluss des Mietvertrags zwischen Mieter und Vermieter
Erweist sich die Annahme, von der beide Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages ausgingen, als falsch, dann kann gemäß § 313 BGB die Geschäftsgrundlage wegfallen oder doch als wesentlich geändert angesehen werden. Daraus zieht die Rechtsprechung manchmal
- aber nicht immer! - Konsequenzen für das Vertragsverhältnis:
- Die Geschäftsgrundlage wird bei der Auslegung des Vertrages berücksichtigt.
- Die Änderung der Geschäftsgrundlage wird so interpretiert, dass eine Vertragsseite von der anderen die Zustimmung zu einer Vertragsänderung verlangen kann.
- Der Wegfall der Geschäftsgrundlage kann auch zu einem außerordentlichen Kündigungsrecht führen.
Hinweis
Wann eine Geschäftsgrundlage wesentlich geändert oder weggefallen ist, was überhaupt als Geschäftsgrundlage eines Vertrages anzusehen ist, und welche Konsequenzen daraus im konkreten Fall folgen, ist selbst für spezialisierte Juristen schwer festzustellen, zu beurteilen.
Nehmen Sie daher unbedingt fachkundigen Rat in Anspruch, bevor Sie sich selbst auf eine Änderung der Geschäftsgrundlage berufen, aber auch, wenn Ihr Vermieter mit derartigen Argumenten kommt.
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