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Räumpflicht, Streupflicht wird vom Mieter durchgeführt - Befreiung

Wurde vertraglich die Räumpflicht und Streupflicht (Verkehrssicherungspflicht) vom Mieter übernommen, können diese Pflichten aber wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit nicht (mehr) ausgeführt werden, so kann ein Anspruch auf Befreiung von dieser Pflicht bestehen.

Vereinbarung über Räumpflicht, Streupflicht für Mieter

Besonders beim Anmieten von Wohnungen in Einfamilienhäusern oder kleinen Mehrfamilienhäusern wird manchmal vereinbart, dass die Mieter die Räumpflicht und Streupflicht übernehmen. Da ganz andere Personen - Besucher, Passanten - darauf angewiesen sind, dass diese Pflichten erfüllt werden, und zun Schaden kommen können, wenn nicht ordentlich geräumt und gestreut wird, muss sehr genau darauf geachtet werden, die übernommene Verpflichtung zu erfüllen.

  • Geht es nur um eine Verhinderung für begrenzte Zeit, sollten Sie für eine zuverlässige Vertretung sorgen.

Alter oder Krankheit des Mieters verhindern das Ausführen der Räumpflicht, Streupflicht

Kann aus Krankheitsgründen, Altersgründen die mietvertraglich übernommene Verpflichtung zur Schnee- und Eisbeseitigung nicht mehr erfüllt werden - was könnn Mieter dann tun?

  • Zunächst ist zu prüfen, ob in der ursprünglichen Vereinbarung (ggf. im Mietvertrag) etwas darüber steht, wie in diesem Fall zu verfahren ist.

Befreiung, Entbindung von der Räum- und Streupflicht als Mieter 

Falls eine solche Regelung im Mietvertrag vergessen worden ist, ist es sinnvoll, mit dem Vermieter darüber zu sprechen und mit ihm zu klären, ob der Vermieter bereit ist, der Entbindung von der Räum- und Streupflicht zuzustimmen.

Das ist auch im Interesse des Vermieters, denn wenn nicht mehr geräumt und gestreut wird, so kann es zu Unfällen und dadurch auch zur Haftung für den Vermieter kommen.

Entbindung von der Räum- und Streupflicht - Vermieter will nicht zustimmen

In aller Regel wird man davon ausgehen können, dass es unzumutbar ist, einen Ersatz zu finden und und diesen selbst zu bezahlen.

  • Ganz eindeutig ist das aber nicht, weil die Räum- und Streupflicht eben nicht höchstpersönlicher Natur ist, sondern auch durch jemanden erfüllt werden kann, der beauftragt werden kann. 

Mieter sollten in jedem Fall versuchen, mit dem Vermieter zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen.

Falls das nicht möglich ist, kann die Frage gerichtlich geklärt werden.


Redaktion


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