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Räumpflicht, Streupflicht - Übertragung Winterdienst auf Mieter

Der Vermieter kann seine Räumpflicht und Streupflicht auf einen oder mehrere Mieter übertragen, so dass diese Mieter dann dafür verantwortlich sind, dass Schnee geräumt, Eis beseitigt und / oder auch gestreut wird. 

Winterdienst durch Mieter - Übertragung durch klare vertragliche Vereinbarung

Bei einer wirksamen Vereinbarung müssen Mieter dafür sorgen, dass die Nutzung des Wohngebäudes und seiner Zuwege auch im Winter gefahrlos möglich ist und kein Mitmieter oder andere Personen zu Schaden kommen. 

Für die Übertragung der Räumpflicht und Streupflicht ist eine eindeutige und klare Vereinbarung nötig. Das kann im Mietvertrag oder in einer einzelnen besonderen Vereinbarung erfolgen. 

  • Die Verpflichtung zum Winterdienst darf nicht in einer Hausordnung "versteckt" werden. 
  • Die Übertragung der Räum- und Streupflicht kann nicht durch eine einfache Formularklausel geregelt werden, es ist in der Regel eine Individualvereinbarung erforderlich.

Mehrere Mieter erledigen den Winterdienst - Ausführungsplan ist Sache des Vermieters

Sind mehrere Mieter zum Winterdienst verpflichtet worden, muss der Vermieter in einem Ausführungsplan regeln, wer wann, zu welchen Zeiten, verantwortlich ist. 

Mieter machen die Schnee- und Eisbeseitigung - wie oft Schnee räumen, streuen?

Wie schnell auf Kälte und Glätte reagiert werden muss, wie oft gestreut werden muss, wird von den Gerichten sehr unterschiedlich beurteilt. 

Wurden Mieter zum Winterdienst verpflichtet, sollte bei Schneeräumung und Eisbeseitigung lieber einmal mehr als zuwenig die Tätigkeit verrichtet werden!

  • Die Räum- und Streupflicht besteht nicht rund um die Uhr. Es kommt jedoch immer auf den Einzelfall an, und auch, was vereinbart ist. 
  • Faustregel: Werktags ab 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr und bis ca. 20 Uhr soll die gefahrlose Nutzung der Zuwege zum Grundstück (eventuell auch Gehweg, wenn dieser dazu gehört) möglich sein. 

Haftungsrisiko - Haftung des Mieters, wenn der Winterdienst nicht ordentlich gemacht wird

Mietern muss klar, dass ein erhebliches Haftungsrisiko bestehen kann, wenn sie sich darauf einlassen, den Winterdienst zu übernehmen. Jedenfalls sollten Mieter vorher klären, ob sie dafür Versicherungsschutz bekommen können. 

Schnee räumen, Eis beseitigen ist auf Mieter übertragen - Vermieter muss dies kontrollieren

Vermieter sind verpflichtet, die Schneereinigung, Eisbeseitigung zu überwachen. Im Ernstfall könnte es durchaus sein, dass bei einem wegen einem Versäumnis bei der Räumpflicht und dadurch verschuldeten Glätteunfall auch der Vermieter haftet.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden: verletzte Mieter können Schadensersatz vom Vermieter verlangen, auch wenn die auf Mieter übertragene Streupflicht verletzt wurde. 

  • Dies soll sogar gelten, wenn für den Winterdienst der Vermieter eine Firma beauftragt hat: auch in einem solchen Fall haftet der Vermieter für die bestehende Verkehrssicherungspflicht - Vermieter müssen prüfen, ob beauftragte Dritte der Räum- und Streupflicht nachkommen.
    Vermieter haften für die Verletzung von Räum- und Streupflichten.

Mieter ist verhindert, krank - Ausführung des Winterdienstes für Mieter nicht möglich 

Außerdem ist dringend zu empfehlen, dass Mieter in der Vereinbarung regeln, was geschehen soll, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen (auch altersbedingt) einmal oder auf Dauer den Winterdienst nicht ausführen können - es besteht dann nicht nur ein Haftungsrisiko, sondern auch ein Kostenrisiko. 

In solchen Fällen muss ein verhinderter Mieter dafür sorgen, dass der Winterdienst trotzdem zuverlässig ausgeführt wird - wer nicht die Schnee- und Eisbeseitigung machen kann, muss für Ersatz sorgen. Geschieht das nicht, dann können Kosten für den Mieter entstehen, wenn der Vermieter für die Zeit des Ausfalls einen Winterdienst beauftragt.

Geräte, Streugut für den Winterdienst, müssen Vermieter bereit stellen

Haben Mieter den Winterdienst übernommen, so ist der Vermieter verpflichtet, die für die Räumung erforderlichen Geräte, auch das Streugut, bereit zu stellen. 


Redaktion


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