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Vermieter haften für die Verletzung von Räum- und Streupflichten
Die Mieterin einer Eigentumswohnung verletzte sich bei einem Sturz auf dem nicht von Schnee und Eis geräumten Grundstück erheblich, verlangte von ihrem Vermieter die Haftung und Schmerzensgeld.
Firma räumt Grundstück nicht von Schnee und Eis - Mieterin verletzt sich erheblich
Die Mieterin forderte wegen ihres Unfalls auf dem nicht ordnungsgemäß geräumten Grundstück 12.000 Euro Schmerzensgeld von ihrem Vermieter. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte die Räum- und Streupflicht für das Grundstück auf eine Firma übertragen. Der Vermieter der Eigentumswohnung ging daher davon aus, dass diese Firma für eine eventuelle Haftung zuständig sei.
Die Mieterin war mit ihrer Klage vor dem Amtsgericht zunächst erfolgreich, aber im Berufungsverfahren vor dem Landgericht wurde die Klage der Mieterin abgewiesen.
Haftung und Schmerzensgeld wegen Sturz auf nicht von Schnee- und Eis geräumten Grundstück
Das Landgericht meinte, die Übertragung der Räum- und Streupflicht von der Wohnungseigentümergemeinschaft auf einen professionellen Dienstleister, führt dazu, dass eine Haftung der Vermieterin nur in Betracht kommen könnte, wenn Überwachungs- und Kontrollpflichten in Bezug auf die beauftragte Firma verletzt wurden. Das sei aber, wegen der Beauftragung an eine professionelle Firma, nicht der Fall. Die Mieterin ging in Revision beim Bundesgerichtshof.
Bundesgerichtshof: Vermieter sind für die Verletzung der Räum- und Streupflicht in der Haftung
Der Bundesgerichtshof, Urteil VIII ZR 250/23, vom 06.08.2025, stellte fest:
Vermieter sind verpflichtet, in den Wintermonaten Wege auf dem Grundstück zu räumen und auch der Streupflicht im Rahmen der Verkehrsicherungspflicht nachzukommen. Im Gegensatz zum Landgericht besteht diese Pflicht auch für einen Vermieter, der Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist, und in der Regel in solchen Fällen die Hausverwaltung eine Firma mit der Räum- und Streupflicht beauftragt hat.
Räum- und Streupflicht - Vermieter haften für das Verschulden eines Dienstleisters
Für ein Verschulden des Dienstleisters haftet der Vermieter der Wohnung, gemäß § 278 BGB, wie für eigenes Verschulden, so der Bundesgerichtshof.
Der Bundesgerichtshof hat daher das Urteil des Landgerichts aufgehoben und an das Gericht zurück verwiesen. Das Landgericht muss nun den Sachverhalt erneut prüfen.
Redaktion
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