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Hausordnung - Regelungen als Bestandteil des Mietvertrages
Bei vielen Wohnungsmietverträgen wird eine Hausordnung als Formulartext beigefügt und manchmal sogar separat unterschrieben.
Mietvertrag Wohnung - Regeln in der Hausordnung sind Allgemeine Geschäftsbedingungen
Es handelt sich dabei rechtlich um Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Wenn sie in den Mietvertrag ordentlich einbezogen sind - durch Unterschrift oder durch einen Verweis im Vertrag - dann sind sie grundsätzlich Vertragsbestandteil, das heißt die Mietpartei verpflichtet sich, sich entsprechend der Hausordnung zu verhalten.
Verstoß gegen die Hausordnung
Ein Verstoß gegen die Hausordnung, kann eine Verletzung des Mietvertrags darstellen.
Der Vermieter kann dann das vertragswidrige Verhalten abmahnen und im schlimmsten Fall sogar mit dieser Begründung den Mietvertrag kündigen:
Kündigung des Mietvertrags wegen Vertragsverletzung durch Mieter
Hausordnung hat wesentliche Bedeutung im Verhältnis der Mieter untereinander
Regelungen in der Hausordnung sind wesentlich im Verhältnis der Nachbarn untereinander.
- Auf die Einhaltung einer wirksam vereinbarten Hausordnung kann nicht nur der Vermieter bestehen, sondern alle Mieter können Ansprüche auf die Einhaltung der Hausordnung gegenüber anderen Mietern geltend machen.
Dies kann zur Verpflichtung des Vermieters führen, gegen Mieter vorzugehen, die sich nicht an die Hausordnung halten. Der Vermieter kann einen Verstoß abmahnen:
Abmahnung des Vermieters - welche Folgen kann sie haben?
Besonders oft gibt es Streit wegen Ruhezeiten - Ruhezeiten können in der Hausordnung durchaus geregelt werden:
Ruhezeiten für Mieter sind in Hausordnung, Mietvertrag geregelt
Bestimmungen in einer Hausordnung können unwirksam, nicht verbindlich sein
Da es sich bei der Hausordnung immer um Formularklauseln handelt, kann zu überprüfen sein, ob Bestimmungen wirksam oder unwirksam sind, ob sie dem gesetzlichen Leitbild entsprechen, oder die Mieter unangemessen benachteiligt werden:
Hausordnung - Wirksame und unwirksame Regelungen, Klauseln.
- Z.B. kann über die Hausordnung die Pflicht für die Schnee- und Eisbeseitigung nicht auf die Mieter übertragen werden.
Vermieter will Hausordnung nach Abschluss des Mietvertrages nachträglich ändern
- Ist die Hausordnung wirksam Vertragsbestandteil des Mietvertrags geworden, dann kann sie vom Vermieter nicht mehr einseitig geändert werden - Mieter müssten einer Änderung zustimmen.
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