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Installation einer Balkonsolaranlage - Genehmigung für Mieter

Können Mieter eine Balkonsolaranlage, ein Balkonkraftwerk einfach installieren, muss der Vermieter vor einer Installation um Genehmigung gefragt werden und was ist beim Stromnetzbetreiber und bei Versicherungen zu beachten?

Dürfen Mieter ohne Genehmigung des Vermieters eine Balkonsolaranlage installieren?

Vor der Installation einer Balkonsolaranlage ist immer dann die Zustimmung des Vermieters einzuholen, wenn es sich, schon wegen der Befestigung der Anlage im Bereich des Balkons, um eine bauliche Veränderung handelt.
Erlaubnis vom Vermieter für Einbauten 

Erteilen Vermieter die Erlaubnis für die Minisolaranlage: Oft bestehen Vermieter auf die Installation durch eine Fachfirma.

Balkonkraftwerk, Minisolaranlage - es bestehen Meldepflichten beim zuständigen Netzbetreiber

Eine Balkonanlage ist vom Mieter beim zuständigen Netzbetreiber anzumelden. Mit der Anmeldung wird vom Betreiber der Anlage bestätigt, dass die Vorschriften für die Installation der Minisolaranlage eingehalten werden und man erklärt gleichzeitig auch den Verzicht auf eine Einspeisevergütung für überschüssigen Strom, der automatisch ins Stromnetz eingespeist wird.

Balkonsolaranlage bei der Bundesnetzagentur anmelden

Eine Balkonsolaranlage muss auch im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert werden.

Information des Vermieters über die Installation einer Balkonsolaranlage - Gebäudeversicherung

Der Vermieter sollte über die Aufstellung der Minisolaranlage informiert werden, denn Gebäudeversicherungen sehen diese Anlagen durchaus als "Gefahrerhöhung". Der Vermieter kann Balkonsolaranlagen dann seiner Versicherung melden. In Standardpolicen besteht oft kein Einschluss. Ohne Information des Vermieters könnten im Schadensfall womöglich Schadenersatzforderungen gegen Mieter entstehen.

Versicherungen und Versicherungsschutz für Minisolaranlagen, Balkonkraftwerke

Die Anlage kann im Schadensfall nicht nur über die Gebäudeversicherung versichert sein:

  • Auch die eigene Haftpflichtversicherung und die Hausratversicherung sollte über die Aufstellung informiert werden. Es ist vorsichtshalber zu klären, ob bei der Haftpflichtversicherung (Verursachung von Schäden an fremden Eigentum) und der Hausratversicherung Versicherungsschutz besteht bzw. unter welchen Bedingungen.
  • Versicherungsschutz bei der Hausratversicherung besteht dann ggf. für:
    Sturm und Hagel,
    Feuer,
    Überspannungsschäden bei Blitzeinschlag.

Vermieter verlangt Rückbau einer auf dem Balkon installierten Minisolaranlage

Ohne Genehmigung des Vermieters besteht das Risiko, dass der Vermieter den Abbau verlangt. Kommt es deshalb zum Streit vor Gericht:

Vermieter müssen eine Balkonsolaranlage dulden

„wenn diese baurechtlich zulässig, optisch nicht störend, leicht rückbaubar und fachmännisch ohne Verschlechterung der Mietsache installiert ist sowie keine erhöhte Brandgefahr oder sonstige Gefahr von der Anlage ausgeht“

heißt es in einem jüngeren Urteil:
Balkonsolaranlage - Vermieter muss Anlage dulden - Urteil 

  • Dieses Urteil ist nicht pauschal auf andere Fälle zu übertragen, es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalls an. 
  • Es kann daher sein: Die Anlage kann bleiben oder, spricht ein wesentlicher Grund auf Seiten des Eigentümers gegen die Minisolaranlage, die Anlage muss entfernt werden.

Vermieter hat keine Genehmigung für ein Balkonkraftwerk erteilt - Mieter installiert trotzdem

Hat der Vermieter die Genehmigung nicht erteilt, installieren Mieter ohne Genehmigung des Vermieters eine solche Anlage:

Die Rechtsprechung urteilt mittlerweile öfter, das Ermessen des Vermieters für ein Verbot sei zumindest dahingehend eingeschränkt, dass ohne einen bestehenden trifftigen Grund die Aufstellung einer Balkonsolaranlage nicht untersagt werden kann, denn das Aufstellen einer solchen Anlage gilt durchaus als vertragsgemäße Nutzung der Wohnung, wenn davon keinerlei Gefährdung ausgeht.

Wohnungseigentümergemeinschaft will Balkonsolaranlage nicht genehmigen

Bei vermieteten Eigentumswohnungen kann es sein, dass die Eigentümergemeinschaft die Erlaubnis nicht erteilt, weil die Meinung besteht, dass der optische Eindruck des Hauses gestört wird.

In einem älteren Urteil heißt es: "Eine Solar-Anlage entspricht dann dem vertragsgemäßen Gebrauch, wenn der Gesamteindruck des Gebäudes nicht negativ beeinträchtigt wird und keine Substanzeingriffe erfolgen."

Installieren Mieter dann trotzdem eine solche Anlage, dann kann es sein, dass die Eigentümergemeinschaft über eine Klage den Abbau durchsetzen kann, so in einem Fall in Konstanz.

In erster Instanz vor dem Amtsgericht unterlag der Mieter. Der Grund: "Ohne Zustimmung der Mehrheit der Eigentümer dürfen keine baulichen Veränderungen am Balkon vorgenommen werden."

Das Landgericht Karlsruhe überprüft das Urteil, soll entscheiden, ob Klimaschutzziele höher wiegen als Eigentümerinteressen.

Mieter sollen gesetzlich einen Anspruch auf die Installation von Minisolaranlagen bekommen

Die Bundesregierung plant: Mini-Solaranlagen sollen in den Katalog der sogenannten privilegierten Maßnahmen aufgenommen werden, damit Mieter die Installation einer Balkonsolaranlage leichter durchsetzen können, ähnlich wie der Anspruch für Mieter auf die Installation einer Ladestation für E-Autos.
​​​​​​Anspruch auf Installation einer Ladesäule für Mieter

Wie das Gesetz dann ausgestaltet ist, ob und wie die derzeit bestehenden Hürden beseitigt werden, das muss sich noch zeigen, denn Vermieter (und eine Wohnungseigentümergemeinschaft) werden immer noch ein Mitspracherecht haben, gerade wenn es darum geht, wo und wie die Anlage installiert wird. 

Tipp


Vor der Anschaffung prüfen:

In vielen Städten und Bundesländern gibt es Förderprogramme für den Kauf von Minisolaranlagen, Stecker-Solaranlagen.



Redaktion


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