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Installation einer Balkonsolaranlage - Genehmigung für Mieter

Können Mieter eine Balkonsolaranlage, ein Balkonkraftwerk einfach installieren oder muss der Vermieter vor der Installation um die Genehmigung gefragt werden?

Erleichterungen für Balkonsolaranlagen, Steckersolargeräte im Wohneigentums- und Mietrecht

Mieter und Wohnungseigentümer können künftig wesentlich leichter die Erlaubnis erhalten, eine Stecker-Solaranlage zu installieren.

Das Gesetz, das es erleichtert, eine Balkonsolaranlage zu installieren, ist am 17.10.2024 in Kraft getreten.

Die sogenannten Steckersolargeräte (Balkonsolaranlagen) wurden in den Katalog der privilegierten Maßnahmen aufgenommen - damit haben Mieter und auch die Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf die Genehmigung einer solchen Anlage einen Rechtsanspruch - dadurch soll erreicht werden, dass Vermieter und auch Wohnungseigentümergemeinschaften die Errichtung eines technisch zulässigen Balkonkraftwerks nicht mehr einfach verhindern können.

Das Gesetz beinhaltet jetzt für Steckersolargeräte:

  • Die Installation von Steckersolargeräten sind in die Liste der nach § 20 Abs. 2 WEG privilegierten baulichen Veränderungen aufgenommen.
  • Im Mietrecht wurde in § 554 Abs. 1 BGB die Aufzählung der baulichen Maßnahmen, auf deren Erlaubnis Mieter einen Anspruch haben, ergänzt.

Der Weg zur Balkonsolaranlage für Mieter

Mieter sollten folgende Schritte beachten:

1. Einholung der Erlaubnis vom Vermieter,
2. Beantragung einer Förderung, wenn das möglich ist -

Vor der Anschaffung der Anlage immer prüfen:

In vielen Städten und Bundesländern gibt es Förderprogramme für den Kauf von Minisolaranlagen, Stecker-Solaranlagen - wird die Anlage vor der Bewilligung einer Förderung gekauft, dann kann es sein, dass keine Förderung möglich ist, aber dies gilt nicht immer: Bei manchen Förderprogrammen kann der Zuschuss auch gewährt werden, wenn die Anlage schon gekauft ist, also prüfen!

3. Kauf der Anlage und die fachgerechte Montage sicherstellen,

4. Anmeldung der Anlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur.

Muss ein digitaler Stromzähler für die Installation einer Balkonsolaranlage installiert sein?

Der vorübergehende Einsatz alter, nicht digitaler Stromzähler ist erlaubt - das heißt, dass der Anschluss an alte Stromzähler Ã¼bergangsweise in Ordnung ist, bis der Netzbetreiber den Stromzähler gegen einen digitalen Zähler tauscht - das kann längere Zeit dauern.

Bei einem alten nicht digitalen Stromzähler läuft dieser dann, wenn Strom nicht verbraucht wird und dadurch in das Stromnetz eingespeist wird, rückwärts - Verbraucher mindern dadurch ihre Stromrechnung.

Welche Leistung darf die Minisolaranlage, das Balkonkraftwerk haben?

Im Gegensatz zu früher dürfen Mieter (auch Eigentümer einer Wohnung) eine höhere Leistung von 800 Watt am Wechselrichter statt der bisher zulässigen Leistung von 600 Watt installieren - das ist im sogenannten „Solarpaket 1“ vom Mai 2024 geregelt. 

Dürfen Mieter ohne Genehmigung des Vermieters eine Balkonsolaranlage installieren?

Vor der Installation einer Balkonsolaranlage sollten Mieter immer die Zustimmung des Vermieters einholen, wenn es sich, schon wegen der Befestigung der Anlage im Bereich des Balkons, um eine bauliche Veränderung handelt, wenn für die Montage in die Bausubstanz eingegriffen wird oder auch, wenn die Optik der Fassade gestört wird.
Erlaubnis vom Vermieter für Einbauten

  • Erteilen Vermieter die Erlaubnis für die Minisolaranlage:
    Oft bestehen Vermieter auf der Installation durch eine Fachfirma, damit die Anlage fachmännisch installiert ist, die Verkehrssicherheit gewährleistet ist, und auch damit geprüft ist, ob die Elektroleitungen in der Wohnung für den Anschluss der Anlage ausreichend sind.
  • Vermieter können wegen der Installation eine angemessene zusätzliche Kaution von ihren Mietern verlangen. Diese Kaution ist dann ausschließlich für etwaige von der Anlage ausgehenden Kosten bestimmt, z.B. für einen Rückbau am Ende des Mietvertrags.
    Vermieter der Wohnung will zusätzliche Kaution
  • Die Nutzung einer normalen Steckdose für solche Anlagen ist möglich.

Balkonkraftwerk, Minisolaranlage - Meldepflicht beim zuständigen Netzbetreiber

Eine Balkonanlage als Stecker-Solargerät muss seit dem 16. Mai 2024 nicht mehr beim Netzbetreiber angemeldet werden, es genügt gemäß § 8 Absatz 5a EEG, das Stecker-Solargerät im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur einzutragen - dadurch erfährt dann der Netzbetreiber von der Installation.

Balkonsolaranlage bei der Bundesnetzagentur anmelden

Eine Balkonsolaranlage muss im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert werden.

  • Dafür gibt es eine Frist von 1 Monat nach Inbetriebnahme.
  • Das Unterlassen der Meldung kann zu einer Geldstrafe führen, gemäß § 95 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in einer Höhe von bis zu 50.000 Euro.

Information des Vermieters über die Installation einer Balkonsolaranlage - Gebäudeversicherung

Der Vermieter sollte jedenfalls über die Aufstellung der Minisolaranlage informiert werden, denn Gebäudeversicherungen sehen diese Anlagen durchaus als "Gefahrerhöhung". Der Vermieter kann installierte Balkonsolaranlagen dann seiner Gebäudeversicherung melden. In Standardpolicen besteht oft kein Einschluss. Ohne Information des Vermieters könnten im Schadensfall womöglich Schadenersatzforderungen gegen Mieter entstehen.

Versicherungen und Versicherungsschutz für Minisolaranlagen, Balkonkraftwerke

Die Anlage kann im Schadensfall nicht nur über die Gebäudeversicherung versichert sein:

  • Auch die eigene Haftpflichtversicherung und die Hausratversicherung sollte über die Aufstellung informiert werden. Es ist vorsichtshalber zu klären, ob bei der Haftpflichtversicherung (Verursachung von Schäden an fremden Eigentum) und der Hausratversicherung Versicherungsschutz besteht bzw. unter welchen Bedingungen.
  • Versicherungsschutz bei der Hausratversicherung besteht dann ggf. für Schäden durch
    Sturm und Hagel,
    Feuer,
    Überspannungsschäden bei Blitzeinschlag.

Vermieter hat keine Genehmigung für ein Balkonkraftwerk erteilt - Mieter installiert trotzdem

Hat der Vermieter die Genehmigung nicht erteilt, installieren Mieter ohne Genehmigung des Vermieters eine solche Anlage, dann kann das als Vertragsverletzung gewertet werden.

Die Rechtsprechung urteilt aber teilweise, dass das das Aufstellen einer solchen Anlage als vertragsgemäße Nutzung der Wohnung der Mieter gilt, wenn davon keine Gefährdung ausgeht.

Vermieter verlangt Rückbau einer auf dem Balkon installierten Minisolaranlage

Ist keine Erlaubnis erteilt, kann eine fachgerechte Installation einer Balkonsolaranlage nicht nachgewiesen werden, oder gibt es einen anderen wesentlichen Grund, der gegen die Installation spricht, dann besteht das Risiko, dass ein Vermieter den Abbau verlangt, es zum Streit vor Gericht kommt:

  • Vermieter müssen eine Balkonsolaranlage dulden,

„wenn diese baurechtlich zulässig, optisch nicht störend, leicht rückbaubar und fachmännisch ohne Verschlechterung der Mietsache installiert ist sowie keine erhöhte Brandgefahr oder sonstige Gefahr von der Anlage ausgeht“

So auch ein Urteil:
Balkonsolaranlage - Vermieter muss Anlage dulden

  • Dieses Urteil ist nicht pauschal auf andere Fälle zu übertragen, es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalls an. 
  • Es kann daher sein, dass die Anlage bleiben kann, oder aber wenn ein wesentlicher Grund auf Seiten des Vermieters oder einer WEG gegen die Minisolaranlage spricht, die Anlage entfernt werden muss.

Wohnungseigentümergemeinschaft will Balkonsolaranlage nicht genehmigen

Bei vermieteten Eigentumswohnungen kann es - auch wenn der vermietende Eigentümer die Erlaubnis erteilt oder erteilen will - sein, dass die Eigentümergemeinschaft die Erlaubnis verweigern will, weil in der Gemeinschaft die Meinung besteht, dass der optische Eindruck des Hauses gestört wird.

In einem älteren Urteil heißt es:

  • "Eine Solar-Anlage entspricht dann dem vertragsgemäßen Gebrauch, wenn der Gesamteindruck des Gebäudes nicht negativ beeinträchtigt wird und keine Substanzeingriffe erfolgen."

Seit dem 17.10.2024 hat der einzelne Eigentümer einen Anspruch gegen die Gemeinschaft auf Erlaubnis solcher Anlagen, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG.

Installieren Mieter eine solche Anlage, ohne dass die Erlaubnis der Eigentümergemeinschaft vorliegt, dann kann es sein, dass die Gemeinschaft über eine Klage den Abbau durchsetzen will. Sie kann damit Erfolg haben, wenn es einen wesentlichen Grund gibt.


Redaktion


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