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Vermieter verlangt regelmäßiges Fensterputzen in der Wohnung

Es kommt vor, dass Mietverträge eine Formularklausel enthalten, in der steht, dass Mieter in regelmäßigen Abständen die Fenster der Wohnung putzen sollen.

Auch in Hausordnungen steht manchmal, dass die Fenster der Wohnung sauber gehalten werden sollen. 

Sind solche Regelungen für Mieter verpflichtend?

Bei Verschmutzung der Fenster der Wohnung sollen diese geputzt werden

Es ist normal, dass während eines Mietverhältnisses nach einiger Zeit die Fenster verschmutzen.

  • Dies ist eine übliche Verschmutzung und kein Grund, dass Mieter vom Vermieter zum Putzen der Fenster einfach verpflichtet werden können.
    ​​​​​​​Die Pflicht, in regelmäßigen Abständen die Fenster zu putzen, kann vom Vermieter in der Regel nicht wirksam begründet werden.
  • Eine Ausnahme könnte nur bestehen, wenn es sich um eine Individualvereinbarung handeln würde.

Pflicht regelmäßig die Fenster der Mietwohnung zu putzen - Individualvereinbarung

Die Anforderungen an eine Individualvereinbarung sind aber so hoch, dass dies kaum in Frage kommen dürfte:
Mietvertrag - Individualvereinbarung, Vertragsklausel ausgehandelt? 

Pflicht zum Fensterputzen steht im Mietvertrag - in der Regel eine unwirksame Vereinbarung

Eine formularvertragliche Regelung, dass z.B. alle sechs Monate die Fenster der Wohnung zu putzen sind, ist nicht zu beachten. Die Regelung reicht keinesfalls aus, dass der Vermieter tatsächlich verlangen kann, die Fenster der Wohnung zu putzen.

Sind Fensterscheiben schmutzig, so entsteht dadurch keine Gefährdung oder Verschlechterung der Mietsache. Der Vermieter könnte aufgrund einer formularvertraglichen Regelung eine Abmahnung schicken - diese ist nicht weiter zu beachten, ist unwirksam, hat keine Folgen für Mieter. 

Hinweis


Auch eine in der Hausordnung enthaltene Regelung zum Putzen der Fenster in der Wohnung ist nicht wirksam.

    Ende des Mietvertrags - Fenster putzen für die Rückgabe der Mietwohnung

    Hinweis


    Farbspritzer auf Fensterscheiben sollten Sie immer beseitigen, bevor Sie die Wohnung zurückgeben.
    Vorhandene Farbspritzer können als Verschlechterung der Mietsache angesehen werden - der Vermieter könnte Reinigungskosten geltend machen.


    Redaktion


    Hinweis

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