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Vermieter verlangt regelmäßiges Fensterputzen in der Wohnung

Es kommt vor, dass Mietverträge eine Formularklausel enthalten, in der steht, dass Mieter in regelmäßigen Abständen die Fenster der Wohnung putzen sollen. Auch in Hausordnungen steht manchmal, dass die Fenster der Wohnung sauber gehalten werden sollen. Sind solche Regelungen von Mietern einzuhalten?

Regelungen zum Fensterputzen - Mieter sollen Fenster der Wohnung sauber halten

Es ist normal, dass während eines Mietverhältnisses nach einiger Zeit die Fenster verschmutzen. Die Pflicht, in regelmäßigen Abständen die Fenster zu putzen, kann vom Vermieter in der Regel nicht wirksam begründet werden.

  • Eine übliche Verschmutzung ist kein Grund, dass Mieter vom Vermieter zum Putzen der Fenster verpflichtet werden können.​​​​​​​
  • Auch eine in der Hausordnung enthaltene Regelung zum Putzen der Fenster in der Wohnung ist nicht wirksam.
  • Eine seltene Ausnahme könnte nur bestehen, wenn es sich um eine Individualvereinbarung im Mietvertrag handeln würde.

Pflicht regelmäßig die Fenster der Mietwohnung zu putzen - Individualvereinbarung

Die Anforderungen an eine Individualvereinbarung sind aber so hoch, dass dies kaum in Frage kommen dürfte:
Mietvertrag - Individualvereinbarung, Vertragsklausel ausgehandelt? 

Pflicht zum Fensterputzen steht im Mietvertrag - in der Regel eine unwirksame Vereinbarung

Eine formularvertragliche Regelung, dass z.B. alle sechs Monate die Fenster der Wohnung zu putzen sind, ist nicht zu beachten. Die Regelung reicht keinesfalls aus, dass der Vermieter tatsächlich verlangen kann, die Fenster der Wohnung zu putzen.

Sind Fensterscheiben schmutzig, so entsteht dadurch keine Gefährdung oder Verschlechterung der Mietsache. Der Vermieter könnte aufgrund einer formularvertraglichen Regelung eine Abmahnung schicken - diese ist nicht weiter zu beachten, ist unwirksam, hat keine Folgen für Mieter. 

    Ende des Mietvertrags - Fenster putzen für die Rückgabe der Mietwohnung

    Wohnungsrückgabe - Farbspritzer auf Fenstern beseitigen

    Farbspritzer auf Fensterscheiben sind zu beseitigen, bevor die Wohnung zurückgegeben wird.
    Vorhandene Farbspritzer können als Verschlechterung der Mietsache angesehen werden - der Vermieter könnte Reinigungskosten geltend machen.


    Redaktion


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