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Kochen in der Mietwohnung - was ist erlaubt, was ist eine Störung?

Es ist ein selbstverständliches Recht, dass Mieter einer Wohnung diese zum Kochen nutzen - entsprechend einem normalen Gebrauch - einige Regeln beim Kochen sollten eingehalten werden.

Kochgerüche aus der Wohnung durch normales Kochen sind von anderen Mietern zu dulden

Kochgerüche, die durch normales Kochen entstehen sind keine Störung, müssen von anderen Mietern, Nachbarn hingenommen werden.

  • Es darf Ihnen niemand Vorschriften machen, zu welchen Tageszeiten Sie kochen. 

Lärm durch Kochen in der Wohnung in Ruhezeiten kann eine Ruhestörung sein

Innerhalb der Ruhezeiten, muss beim Kochen darauf geachtet werden, dass kein unverhältnismäßiger Lärm entsteht, der andere beeinträchtigt, stört. Es sind dann z.B. die Fenster möglichst geschlossen zu halten, wenn das Kochen zu starkem Lärm führt.

Catering - die Küche einer Mietwohnung wird gewerblich, beruflich genutzt

Für das Kochen für gewerbliche Zwecke müssen Mieter immer die Erlaubnis des Vermieters einholen, der diese aber nur in den seltensten Fällen erteilen wird.

  • Nutzen Sie ohne eine vorliegende mietrechtliche Erlaubnis die Küche Ihrer Wohnung (die Wohnung ist bei einem normalen Mietvertrag zu Wohnzwecken vermietet) gewerblich, dann handelt es sich um eine unerlaubte gewerbliche Nutzung, die als schwere Vertragsverletzung gelten kann. 
    Dies kann im Extremfall zu einer fristlosen Kündigung führen.

Oder zu einer Abmahnung und im Wiederholungsfall zur Kündigung der Wohnung.

Untervermietung - Kochen im Zimmer kann nicht erlaubt sein

Haben Sie nur ein Zimmer gemietet, dann ist im Mietvertrag möglicherweise das Kochen im Zimmer nicht erlaubt bzw. es steht im Mietvertrag, dass nur die Küche zum Kochen mitbenutzt werden kann. Solche Regelungen sind in Untermietverhältnissen nicht selten.

Störungen durch Kochen in der Nachbarwohnung

Sind Sie durch Kochen eines Nachbarn gestört, dann sollten Sie versuchen, eine Einigung mit den Nachbarn zu finden. Das ist schwierig - denn so wie Sie selbst das Wohnen in Ihrer Wohnung ohne Einmischung anderer pflegen wollen, gehört auch für den Nachbarn das Kochen zu seiner vertraglichen Nutzung der Wohnung.

Möglicherweise können für besonders geruchsintensive Kochvorgänge bestimmte Tage oder Tageszeiten vereinbart werden, so dass beide Seiten sich darauf einstellen können.

Sie können zwar, wenn Sie meinen, das Kochen des Nachbarn sei übermäßig, den Vermieter informieren, damit dieser gegen die Störung vorgeht. Es ist aber zweifelhaft, ob der etwas ändern kann. Eine Mietminderung kommt nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigung so hoch ist, dass der Vermieter etwas dagegen unternehmen müsste: 
Mietminderung - Wie die Miete mindern, kürzen, einbehalten? 

Störung durch gewerbliches Kochen

Gastronomiebetriebe, gewerbliche Küchen müssen dafür sorgen, dass Abluft aus der Küche ordnungsgemäß (über Dach) abgeführt wird.

Hält sich ein Betrieb nicht daran - z.B. indem die Fenster zum Hof offengelassen werden - dann kann das zu einer Beeinträchtigung von Wohnungen führen, die nicht hingenommen werden muss.

Ist Ihr Wohnungsvermieter auch der Vermieter des Betriebes, dann muss eine Mangelanzeige an den Vermieter geschickt und Beseitigung der Störung verlangt werden.

Der Nachweis, wie intensiv Gerüche in eine Wohnung eindringen, ist schwierig, lässt sich am ehesten durch eine Zeugin, einen Zeugen führen.

  • Sorgt der Vermieter nicht in angemessener Zeit für eine Beseitigung der Störung durch den Gewebemieter, dann kommt eine Mietminderung in Betracht. Es ist aber dringend davon abzuraten, die Mietzahlung zu kürzen. Besser ist die  Zahlung der Miete unter Vorbehalt - Sie können dann die Mietminderung später geltend machen.

Ist der Gastronomiebetrieb nicht Mieter bei Ihrem Vermieter, kann es sinnvoll sein, sich an das Gewerbeaufsichtsamt zu wenden.



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