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Schiedsverfahren - Schlichtungsstelle für Streitigkeiten unter Nachbarn

In manchen Bundesländern ist festgelegt, dass für bestimmte Streitigkeiten unter Nachbarn erst ein Schiedsverfahren vor einer Schlichtungsstelle oder Gütestelle geführt werden muss, bevor wegen Streitigkeiten unter Nachbarn eine Klage bei Gericht eingereicht werden kann.

Was ist ein Schiedsverfahren, eine Schlichtungsstelle, eine Gütestelle?

Zwar hat grundsätzlich jeder Bürger das Recht, sich an die ordentlichen Gerichte zu wenden. Die Bundesländer dürfen aber - das erlaubt die Zivilprozessordnung - für bestimmte Streitigkeiten bestimmen, dass die Bürger sich zunächst an eine Gütestelle wenden müssen. Das soll einerseits zur Entlastung der Justiz führen, andererseits geht man davon aus, dass es bei manchen Streitigkeiten nicht entscheidend darum geht, wer Recht hat und Recht bekommt, sondern ob eine vernünftige Einigung gefunden werden kann.

  • Voraussetzung für das Güteverfahren ist fast immer, dass alle Beteiligten in demselben Landgerichtbezirk wohnen
  • Oft gibt es für Zahlungsstreitigkeiten eine Wertgrenze, z.B. unterhalb von 600 oder 700 €
  • Oft ist für bestimmte Streitigkeiten ein Schlichtungsversuch vorgeschrieben, z.B. für Streitigkeiten von Grundstücksnachbarn, oder Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre, oder Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.

Streitigkeiten unter Nachbarn - Muss ich an einem Schiedsverfahren teilnehmen?

Wenn Sie selbst gar keine Klage erheben wollen, sind sie auch nicht verpflichtet, sich an einem Schlichtungsverfahren zu beteiligen. Allerdings wird die Gegenseite dann von der Schlichtungsstelle eine entsprechende Bescheinigung erhalten, und kann sich an das ordentliche Gericht wenden.

Schiedsverfahren durchführen, wenn ich selbst eine Klage einreichen will

Wenn Sie selbst eine Klage einreichen wollen, kann es sein, dass Sie zuvor ein Schiedsverfahren einleiten müssen.

Solch eine Verpflichtung und obligatorische Schlichtungsstellen sind in einigen Ländern nie eingeführt, in anderen inzwischen wieder abgeschafft worden.

Verpflichtung für Durchführung eines Schiedsverfahrens vor einer Schlichtungsstelle

Stand November 2016 bestehen solche Regelungen in

  • Bayern (Grundstücksnachbarn, persönliche Ehre, Gleichbehandlungsgesetz)
  • Brandenburg (Grundstücksnachbarn, persönliche Ehre)
  • Hessen (Grundstücksnachbarn, persönliche Ehre)
  • Niedersachsen (Grundstücksnachbarn, persönliche Ehre, Gleichbehandlungsgesetz)
  • Nordrhein-Westfalen (§ 53 Justizgesetz: Grundstücksnachbarn, persönliche Ehre, Gleichbehandlungsgesetz)
  • Saarland (§ 37 a des AGJusG: Grundstücksnachbarn, persönliche Ehre)
  • Sachsen-Anhalt (Grundstücksnachbarn, persönliche Ehre)
  • Schleswig-Holstein (Grundstücksnachbarn, persönliche Ehre, Gleichbehandlungsgesetz)
Hinweis


besteht eine solche Pflicht, eine Gütestelle in Anspruch zu nehmen, dann ist eine Klage bei Gericht erst einmal unzulässig. Wer eine entsprechende Klage bei Gericht einreichen will, muss eine Bescheinigung der Gütestelle vorlegen, dass ein Schlichtungsversuch unternommen wurde, aber nicht zum Erfolg geführt hat.



Redaktion


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