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Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
- Untermietvertrag:
Rechte der Untermieter,
Rechte der Hauptmieter 2,99 € - Untervermieten als Mieter
3,49 € - Streit mit Vermieter wegen Untervermietung 3,49 €
- Kündigung des Untermietvertrags 3,49 €
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Räumungstitel gegen Ehepaar - nur ein Ehepartner ist angegeben
Ist in einem Räumungstitel aus einem Räumungsurteil oder Räumungsvergleich, nur eine(r) der beiden Eheleute, Ehepartner angegeben, dann kann gegen den anderen nicht Genannten aus diesem Räumungstitel nicht vollstreckt werden.
Schutz vor Räumung - von der Räumung betroffene Eheleute müssen genannt sein
Im Falle einer Räumung gilt, dass in dem Räumungstitel aus einem Räumungsurteil oder aus einem Räumungsvergleich die Personen ausdrücklich genannt sein müssen, die zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verpflichtet werden sollen, die dann z.B. durch den Gerichtsvollzieher aus der Wohnung gewiesen werden sollen.
Da nach dem Eherecht die Verpflichtung besteht, dem anderen Ehepartner Wohnraum zu bieten, hat dann auch der andere Ehepartner / Lebenspartner ein Recht, in der Wohnung zu wohnen.
- Dieses Recht kann nur dadurch beendet werden, dass ein Gericht ausdrücklich auch gegenüber diesem anderen Ehepartner die Räumung und Herausgabe verlangt.
Eheleute als Mieter der Mietwohnung oder Ehepartner als Mitmieter
Es kann unklar sein, ob beide Ehepartner Mieter der Wohnung geworden sind, wenn nicht beide als Mieter im Vertrag stehen bzw. nicht beide den Vertrag unterschrieben haben.
Das spielt aber für die Wirkung eines Räumungstitels keine Rolle.
Räumungstitel für die Wohnung nennt nur einen der Ehepartner
Ist der Räumungstitel insoweit unvollständig, dann kann sich der andere Ehegatte der Räumung widersetzen.
Es ist dringend in solchen Fällen frühzeitige anwaltliche Beratung zu empfehlen!​​​​​​​
Redaktion
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