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Ist Ehepaar Mieter wenn eine Unterschrift im Wohnungsmietvertrag fehlt?

Normalerweise ist nur derjenige Mieter der Wohnung, der im Mietvertrag als Mieter eingetragen ist,
und den Mietvertrag unterschrieben hat.
Bei Ehegatten, die im Vertrag als Mitmieter aufgeführt waren, im Rahmen des Mietvertragsabschlusses aber nicht beide den Vertrag unterschrieben haben, ist die Rechtsprechung von dieser formalen Betrachtung teilweise abgewichen.

Ehepaar als Mieter - Ehegatte, Lebenspartner steht im Mietvertrag aber eine Unterschrift fehlt

Ergaben sich Hinweise, aus denen ersichtlich war, dass es dem beiderseitigen Willen entspricht, dass auch der Ehepartner, der keine Unterschrift unter den Mietvertrag gesetzt hat, Mitmieter sein soll, so wurde dieser dann ebenfalls vom Gericht als Mieter angesehen.

Ehepartner als Mieter - Ehegatte kann als Vertreter handeln, Mietvertrag unterschreiben

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass auch bei Ehepaaren bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaften ein Mietvertrag nur mit dem Unterzeichnenden zustande kommt, wenn ein Ehegatte nicht (z.B. mit Vollmacht) für den anderen handeln darf.

Unterschrift nur eines Ehepartners im Mietvertrag der Mietwohnung - gilt auch für Ehepartner?

Teilweise wurde gerichtlich entschieden, dass die Unterschrift nur eines Ehepartners auch im Namen des anderen erfolgt sein kann, wenn sich aus den Umständen zum Vertragsabschluss ergibt, dass der andere Ehegatte erkennbar auch Mieter sein wollte.

Anhaltspunkte dafür sind z.B.:
- Beide sind im Vertragstext als Mieter genannt,
- es wurden gemeinsame Vertragsverhandlungen geführt,
- Wohnungsübergabe erfolgte an beide gemeinsam,
​​​​​​​- Ãœbernahmeprotokoll zum Einzug wurde gemeinsam unterschrieben. 

Ehegatte, Lebenspartner hat Mietvertrag unterschrieben, steht aber nicht im Mietvertrag

Hat der Ehegatte / Lebenspartner den Mietvertrag mit unterschrieben,

ist aber am Anfang des Mietvertrages nicht ebenfalls als Mieter aufgeführt, kann sich daraus auch ergeben, dass beide Eheleute / Partner Mieter sein sollten.

Bei Versterben des Mieters kann der Ehegatte/Lebenspartner durch Erbschaft Mieter oder Mitmieter werden. 

Haben Ehegatten / Lebenspartner schon vor dem Versterben des Mieters / der Mieterin in der Wohnung gewohnt, dann können sie (ohne Erbe zu sein) als Haushaltsangehörige beim Tod des Mieters / der Mieterin das Recht haben, in den Mietvertrag einzutreten: 
Todesfall - In den Mietvertrag eintreten, gemeinsamer Haushalt 

Familienrecht und Rechte von Ehegatten an einer Wohnung

Nach dem Familienrecht ist ein Ehegatte verpflichtet, dem anderen Wohnung, das Wohnen zu gewähren.



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