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Mehrere Mieter der Wohnung - Haftung gegenüber dem Vermieter

Haben mehrere Personen einen Mietvertrag für eine Wohnung gemeinsam abgeschlossen, dann sind alle diese Personen gemeinsam Mieter und es besteht für jeden einzelnen Mieter die Haftung für alle Forderungen des Vermieters.

Mehrere Mieter der Wohnung - jeder Mieter haftet einzeln gegenüber dem Vermieter

Sind mehrere Personen gemeinsam Mieter einer Wohnung (z.B. eine Wohngemeinschaft, ein Paar), dann haftet jeder Mieter für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter. 

  • In Fällen zweifelhafter Forderungen sollte frühzeitig anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.

Mehrere Mieter einer Wohnung - gesetzlich besteht die gesamtschuldnerische Haftung

Gesetzlich ist es so, dass jeder einzelne Mieter gegenüber dem Vermieter die volle Haftung für Forderungen aus dem Mietvertrag hat,

  • dies ist die sogenannte gesamtschuldnerische Haftung.

Gesamtschuldnerische Haftung - Vermieter sucht sich einen Mieter für die Haftung heraus

Das bedeutet:

  • Der Vermieter kann sich wegen Forderungen aus dem Mietverhältnis nur an einen der Mieter halten, und nur von diesem einen Mieter die Bezahlung einer rechtmäßig bestehenden Forderung verlangen, die Zahlung nur gegen diesen von ihm ausgewählten Mieter durchsetzen.
  • Ist das der Fall, dann hat dieser Mieter gegenüber den anderen Mietern ggf. Anspruch auf (teilweisen) Ausgleich einer geleisteten Zahlung.

Alle Mieter der Wohnung haften für alle aus dem Mietvertrag entstehenden Verpflichtungen

Diese Haftung aller Mieter gegenüber dem Vermieter als sogenannte Gesamtschuldner ergibt sich aus dem Gesetz, Â§ 421 BGB - es besteht für jeden Mieter die gesamtschuldnerische Haftung.

Bedeutung der gesamtschuldnerischen Haftung für die Mieter einer Mietwohnung

Der Vermieter muss sich z.B. nicht darum kümmern, welcher der Mieter z.B. einen Schaden an der Wohnung verursacht hat, wer dafür verantwortlich gewesen ist, dass die Miete oder eine Betriebskostenforderung bezahlt wird.

  • Der Vermieter muss sich nicht gegenüber allen Mietern um den Ausgleich einer tatsächlich bestehenden Forderung bemühen, er kann sich einen einzelnen Mieter aussuchen.

Haftung für Mietwohnung - ausgezogener Mieter haftet weiterhin für das Mietverhältnis

Dies ist auch von Bedeutung, wenn ein Mieter aus einer gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist.

Ein Auszug beendet nicht die Haftung für aus dem Mietverhältnis entstehende Verpflichtungen:  Wurde keine Vertragsänderung herbeigeführt, dann ist ein ausgezogener Mieter immer noch Mieter, Vertragspartner des Vermieters und steht für aus dem Vertrag entstehende Verpflichtungen in der Haftung.  

Dies betrifft jegliche berechtigte Forderung des Vermieters aus dem Mietvertrag, also z.B. Betriebskostennachzahlungen, Zahlung von an der Mietwohnung verursachter Schäden, Mietschulden, usw. 

Mehrere Mieter - Vermieter verlangt die Zahlung von Mietschulden nur von einem Mieter

Bei Mietrückständen (die z.B. durch ein Gericht festgestellt werden) darf der Vermieter sich ebenfalls einen Mieter aussuchen und die gesamte Forderung gegen diesen Mieter durchsetzen.

  • Zahlt dann dieser eine Mieter den Mietrückstand, dann hat dieser Mieter gegenüber seinen Mitmietern den Anspruch auf Ausgleich für die von ihm alleine bezahlten Mietrückstände.
Beispiel

Besteht die Mietpartei aus drei Mietern und ist vereinbart, dass die Miete zu gleichen Teilen bezahlt wird, dann besteht jeweils der Anspruch auf Ausgleich von je einem Drittel des bezahlten Betrags gegenüber den anderen beiden Mitmietern.

Ende des Mietvertrags - alle Mieter haften einzeln für Forderungen des Vermieters

Die gesamtschuldnerische Haftung betrifft auch die Verpflichtung, dass am Ende die Wohnung geräumt an den Vermieter zurückgegeben wird, und sie erfasst weiter etwaige berechtigte Forderungen des Vermieters wegen Schäden an der Mietwohnung, auch infolge mangelhaft ausgeführter Schönheitsreparaturen

Mietvertragsende - zieht ein Mieter nicht aus, dann ist die Wohnungsrückgabe nicht erfolgt

Es kann dazu kommen, dass einer von mehreren Mietern am Ende des Mietvertrags noch in der Wohnung bleibt, nicht auszieht, z.B. weil keine Wohnung gefunden wurde.

  • Auch in solchen Fällen haften alle bisherigen Mieter, auch diejenigen Mitmieter, die bereits ausgezogen sind, für alle aus dem Mietvertrag noch entstehenden bzw. bereits entstandenen Verpflichtungen gemeinsam.
  • Dies betrifft dann auch bei nicht ordnungsgemäß bzw. nicht rechtzeitig erfolgter Rückgabe der Wohnung zum Mietvertragsende die dem Vermieter zustehende Nutzungsentschädigung für die Zeit danach. 
    Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung

Ein Mieter zahlte Forderung des Vermieters - Ausgleichsanspruch gegen die anderen Mieter

Hat ein Mieter eine Forderung des Vermieters bezahlt, dann hat dieser ggf. einen Anspruch gegenüber den anderen Mietern, dass diese sich gemäߠ§ 426 BGB an der bezahlten Forderung, hinsichtlich des von ihnen zu bezahlenden Anteils, beteiligen. Weitere Einzelheiten:
​​​​​​​Gemeinsamer Mietvertrag für Wohnung - Haftung untereinander


Redaktion


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