​​​​​​​eBooks
Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
- Untermietvertrag:
Rechte der Untermieter,
Rechte der Hauptmieter 2,99 € - Untervermieten als Mieter
3,49 € - Streit mit Vermieter wegen Untervermietung 3,49 €
- Kündigung des Untermietvertrags 3,49 €
Leseproben und Bestellung:
​​​​​​​eBook Reader sind kostenlos erhältlich.
Fachkundige Autoren
- Veröffentlichen Artikel
- Zeigen ihr Fachwissen
- Haben eine Autorenseite​​​​​​​
Familienangehörige als Mieter, Vertragspartner des Vermieters
Familienangehörige eines Mieters sind grundsätzlich nur Vertragspartner des Vermieters, wenn dies eindeutig aus dem Vertragsverhältnis hervorgeht.
Ehegatten, Lebenspartner als Mieter, Mitmieter der Mietwohnung
Bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern kommt es häufig vor, dass sie selbst den Vertrag mit unterschrieben haben oder ausdrücklich auch als Vertragspartner mit im Mietvertrag aufgeführt sind.
- Dann sind mehrere Mieter vorhanden, die alle wesentlichen rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich nur gemeinschaftlich regeln können:
Mietwohnung, mehrere Mieter - Handeln gegenüber Vermieter
Mehrere Meter haften gegenüber dem Vermieter gesamtschuldnerisch:
Gesamtschuldnerische Haftung - mehrere Mieter einer Mietwohnung
Familienangehörige sind nicht Mieter - wer darf in der Wohnung wohnen?
Es gilt: Vertragspartner des Vermieters ist nur der Mieter
Von dieser vertragsrechtlichen Frage ist zu unterscheiden, wer zusammen mit dem Hauptmieter bzw. dem eigentlichen Mieter in der Wohnung wohnen darf.
Mitglieder einer Familie können als Mitbewohner in der Wohnung des Mieters leben
Grundsätzlich können die Mitglieder der klassischen Kleinfamilie
- Kinder des Mieters/der Mieterin, die noch keinen eigenen Hausstand haben (auch Adoptivkinder, Stiefkinder)
- Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner
von Mieter / Mieterin immer in die Wohnung als dauernde Mitbewohner aufgenommen werden, ohne den Vermieter um Erlaubnis zu fragen.
Familienmitglieder - wer darf beim Mieter einziehen, wann Erlaubnis?
Sie sollten die Aufnahme von nahen Familienangehörigen dem Vermieter ausdrücklich mitteilen - es darf zu keiner Überbelegung kommen:
Ãœberbelegung der Mietwohnung - zu viele Mitbewohner
Nicht alle Familienangehörige dürfen in die Wohnung des Mieters einfach einziehen
Bei Familienangehörigen im weiteren Sinne ist die Rechtsprechung uneinheitlich:
- Brüder und Schwestern, sowie entferntere Verwandte wie Neffe und Nichte, Tante und Onkel werden vertragsrechtlich behandelt wie völlig fremde Personen, dürfen also ohne Erlaubnis des Vermieters nicht in die Wohnung aufgenommen werden
- Dasselbe gilt für Verlobte und Lebensgefährten (Lebensgemeinschaft in der Mietwohnung - Bedeutung im Mietrecht), auch wenn in der Regel der Vermieter für die Aufnahme, den Einzug in die Wohnung, für ein Zusammenleben die Genehmigung erteilen muss:
Lebensgefährte, Freundin, Freund soll in die Mietwohnung einziehen
Familienangehörige sollen in die Wohnung einziehen - für wen ist eine Erlaubnis erforderlich?
Einheitlich lässt sich die Frage für nachfolgende Familienangehörige nicht beantworten, da Gerichte teilweise verlangen, dass eine vorherige Erlaubnis des Vermieters eingeholt wird.
Das kann gelten für::
- volljährige Kindern, die schon einen eigenen Hausstand haben oder hatten (z.B. Sohn will mit Ehefrau vorübergehend in Wohnung der Eltern einziehen ),
- bei Eltern:
Aufnahme der Eltern, Einzug eines Elternteils in die Mietwohnung
- Enkeln,
- Großeltern,
- Schwiegerleuten (Schwager, Schwägerin, Schwiegermutter, Schwiegervater, Schwiegersohn, Schwiegertochter):
Schwiegerleute - Schwager, Schwägerin als Mitbewohner erlaubt?
- Es sollte sorgfältig geprüft werden, ob vom Vermieter die Erlaubnis verlangt werden muss, dass der Familienangehörige in der Wohnung als dauerhafter Mitbewohner wohnen darf - immer bevor ein Einzug stattfindet.
Familienmitglieder — Erlaubnis für das Einziehen erforderlich?
Mitbewohner - Einzug in Mietwohnung ohne Erlaubnis - Genehmigung
Lesetipps zum Thema
Besonderheit beim Tod des Mieters:
Wenn Familienangehörige schon berechtigterweise in der Wohnung gewohnt haben, können sie (ohne Erbe zu sein) als Haushaltsangehörige das Recht haben, in den Mietvertrag einzutreten:
Todesfall - als Familienangehöriger Mietvertrag, Wohnung übernehmen
Krankenpflege – Einzug Pflegerin, Pfleger zum Mieter in Mietwohnung
Besuch haben als Mieter, wie lange erlaubt? Erlaubnis des Vermieters?
Durch Klick auf einen Tag erhalten Sie Inhalte zum Stichwort: