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Familienangehörige als Mieter, Vertragspartner des Vermieters

Familienangehörige eines Mieters sind grundsätzlich nur Vertragspartner des Vermieters, wenn dies eindeutig aus dem Vertragsverhältnis hervorgeht.

Ehegatten, Lebenspartner als Mieter, Mitmieter der Mietwohnung

Bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern kommt es häufig vor, dass sie selbst den Vertrag mit unterschrieben haben oder ausdrücklich auch als Vertragspartner mit im Mietvertrag aufgeführt sind. 

Hinweis


Mehrere Meter haften gegenüber dem Vermieter gesamtschuldnerisch: 
Gesamtschuldnerische Haftung - mehrere Mieter einer Mietwohnung 

Familienangehörige sind nicht Mieter - wer darf in der Wohnung wohnen?

Es gilt: Vertragspartner des Vermieters ist nur der Mieter 

Von dieser vertragsrechtlichen Frage ist zu unterscheiden, wer zusammen mit dem Hauptmieter bzw. dem eigentlichen Mieter in der Wohnung wohnen darf. 

Mitglieder einer Familie können als Mitbewohner in der Wohnung des Mieters leben

Grundsätzlich können die Mitglieder der klassischen Kleinfamilie

  • Kinder des Mieters/der Mieterin, die noch keinen eigenen Hausstand haben (auch Adoptivkinder, Stiefkinder)
  • Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner

von Mieter / Mieterin immer in die Wohnung als dauernde Mitbewohner aufgenommen werden, ohne den Vermieter um Erlaubnis zu fragen. 

Familienmitglieder - wer darf beim Mieter einziehen, wann Erlaubnis? 

Hinweis


Sie sollten die Aufnahme von nahen Familienangehörigen dem Vermieter ausdrücklich mitteilen - es darf zu keiner Ãœberbelegung kommen: 
Ãœberbelegung der Mietwohnung - zu viele Mitbewohner 

Nicht alle Familienangehörige dürfen in die Wohnung des Mieters einfach einziehen

Bei Familienangehörigen im weiteren Sinne ist die Rechtsprechung uneinheitlich: 

Familienangehörige sollen in die Wohnung einziehen - für wen ist eine Erlaubnis erforderlich?

Einheitlich lässt sich die Frage für nachfolgende Familienangehörige nicht beantworten, da Gerichte teilweise verlangen, dass eine vorherige Erlaubnis des Vermieters eingeholt wird.

Das kann gelten für::

- volljährige Kindern, die schon einen eigenen Hausstand haben oder hatten (z.B. Sohn will mit Ehefrau vorübergehend in Wohnung der Eltern einziehen ),

- bei Eltern:
Aufnahme der Eltern, Einzug eines Elternteils in die Mietwohnung 

- Enkeln, 

- Großeltern, 

- Schwiegerleuten (Schwager, Schwägerin, Schwiegermutter, Schwiegervater, Schwiegersohn, Schwiegertochter): 
Schwiegerleute - Schwager, Schwägerin als Mitbewohner erlaubt? 

Hinweis


Lesetipps zum Thema


Besonderheit beim Tod des Mieters:
Wenn Familienangehörige schon berechtigterweise in der Wohnung gewohnt haben, können sie (ohne Erbe zu sein) als Haushaltsangehörige das Recht haben, in den Mietvertrag einzutreten:
Todesfall - als Familienangehöriger Mietvertrag, Wohnung übernehmen 


Krankenpflege  â€“ Einzug Pflegerin, Pfleger zum Mieter in Mietwohnung 


Besuch haben als Mieter, wie lange erlaubt? Erlaubnis des Vermieters? 




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