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Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
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Einzug Sohn, Tochter in Mietwohnung der Eltern - auf Zeit, auf Dauer
Es gibt Situationen, dass der Sohn, die Tochter, vorübergehend oder sogar auf Dauer in die von den Eltern (oder von einem Elternteil) gemietete Wohnung einziehen will.
Sohn, Tochter möchte in die Mietwohnung der Eltern mit einziehen
Gleichgültig, ob das gemeinsame Wohnen mit den Eltern, einem Elternteil für eine gewisse Zeit sein soll oder sogar auf unbestimmte Zeit, man möchte keine Schwierigkeiten mit dem Vermieter.
Mieter könnten ihren Vermieter um die Erlaubnis zur Untervermietung bitten.
Aber das ist - je nach den Einzelheiten des Falles - vielleicht gar nicht notwendig.
- Wesentlich: immer muss die Wohnung ausreichend groß sein.
Wesentlich ist auch: der Sohn, die Tochter ist nicht Dritter im Sinne des Gesetzes,
so dass eine Untervermietungserlaubnis nicht eingeholt werden muss, das Einziehen möglich ist.- Urteil: Untervermietung - Kind zieht zu Eltern - Kind kein Untermieter
Um Missverständnisse zu vermeiden, ist es besser, dem Vermieter den Einzug des Sohnes / der Tochter mitzuteilen und anzugeben, wie lange der Aufenthalt dauern soll.
Einholung einer Erlaubnis ist davon abhängig, welche Personen vorübergehend einziehen sollen
Es kann darauf ankommen, wie lange der Aufenthalt dort dauern soll, ein kurzzeitiger Aufenthalt ist grundsätzlich als Besuch für einige Zeit erlaubt.
Geht es um den Einzug eines Familienmitglieds?
Familienmitglieder im Mietrecht - wer darf in die Wohnung einziehen?
Geht es um Mitbewohner?
Mitbewohner - wer darf ohne Erlaubnis einziehen, für wen Genehmigung?
Was gilt für den Einzug von Schwager oder Schwägerin?
Schwiegerleute - Schwager, Schwägerin als Mitbewohner erlaubt?
- Für die gleichzeitige Aufnahme der Schwiegertochter, des Ehemannes der Tochter, ist die Lage schwieriger (siehe unten).
- Auch die Größe der Wohnung kann wegen eines Einzugs (auf Dauer) eine Rolle spielen,
eine Ãœberbelegung der Wohnung muss in jedem Fall vermieden werden.
Mieter kann Besuch für 4 - 6 Wochen haben, sogar für bis zu zwei Monate
Grundsätzlich gilt:
- Mieter dürfen Besuch für 4 bis 6 Wochen, ggf. für bis zu zwei Monate bei sich in der Wohnung aufnehmen.
Besuch des Mieters beteiligt sich an der Miete der Wohnung
Schwieriger wird das allerdings dann, wenn ein Besucher / Besuch sich an der Miete beteiligt, dies dem Vermieter bekannt wird - dies deutet auf eine Untervermietung hin und dies kann problematisch werden:
Besucher zahlt Geld, Miete für Aufenthalt - unerlaubte Untervermietung
Schwiegertochter, Ehefrau des Sohnes will für mehrere Monate in die Wohnung einziehen
Was ist zu tun, wenn auch die Ehefrau des Sohnes oder der Ehemann der Tochter (zeitweilig) einziehen möchte?
Für nahe Familienangehörige, also für den Sohn, die Tochter, braucht man keine vorherige Erlaubnis des Vermieters zur Aufnahme in die Wohnung, aber schwieriger ist es, wenn es (auch) um den Einzug der Ehefrau des Sohnes oder den Einzug des Ehemanns der Tochter geht.
- Es ist bisher ungeklärt, ob diese als "nahe Familienmitglieder" angesehen werden.
Sicherer ist es, den Vermieter um Erlaubnis zu fragen und mitzuteilen, wie lange der Aufenthalt der Schwiegertochter bzw. des Ehemanns der Tochter dauern soll.
Sind mit dem Vermieter Schwierigkeiten zu befürchten, dann sollte eine fachkundige Beratung in Anspruch genommen werden, bevor Sie an den Vermieter schreiben, um Erlaubnis fragen.
Mieter will Verwandte wegen einer Notsituation in die Wohnung einziehen lassen
Es kann auch ein mehrmonatiger Aufenthalt entfernter Verwandter oder von Schwiegerleuten bei bestimmten Gegebenheiten erlaubt sein, etwa
- bei der vorübergehenden Aufnahme von Verwandten in einer Notsituation, Wasserschaden, Brandschaden etc.,
- Aufnahme wegen eines Pflegefalls im Haushalt des Mieters.
In den vorgenannten Fällen besteht die Pflicht zur Mitteilung eines Einzugs gegenüber dem Vermieter.
Redaktion
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