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Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
- Untermietvertrag:
Rechte der Untermieter,
Rechte der Hauptmieter 2,99 € - Untervermieten als Mieter
3,49 € - Streit mit Vermieter wegen Untervermietung 3,49 €
- Kündigung des Untermietvertrags 3,49 €
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Freundin, Freund, Lebensgefährte soll in die Mietwohnung einziehen
Mietrechtlich gilt immer noch, dass für den Einzug des Freundes, der Freundin, des Lebensgefährten (nichteheliche Lebensgemeinschaft) eine Erlaubnis des Vermieters für die Aufnahme in die Mietwohnung, Einzug beim Mieter erforderlich sein soll.
Mieter haben Anspruch auf Erlaubnis zum Einzug des Freundes, der Freundin in die Wohnung
Es ist durchaus als kurios anzusehen, denn Mieter haben das Recht, die Erlaubnis zur Aufnahme ihres nichtehelichen Lebensgefährten, der Freundin, dem Freund vom Vermieter zu verlangen.
- Die Rechtsprechung stellt an das hierfür erforderlich berechtigte Interesse für den Einzug des Lebensgefährten beim Mieter besonders geringe Anforderungen.
Es handelt sich beim Zusammenziehen mit Freund oder Freundin um höchstpersönliche Motive.
Daher gilt, dass Mieter das Zusammenziehen nicht näher begründen müssen.
- Der Wunsch des Mieters, eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit Freund oder Freundin zu begründen (oder fortzusetzen), reicht in aller Regel für das Vorliegen des berechtigten Interesses aus.
Mitteilung an den Vermieter - Zusammenziehen mit Freund oder Freundin
Wir haben hierfür einen Musterbrief, den Mieter für das Zusammenziehen mit Freund oder Freundin verwenden können:
- Musterbrief an Vermieter:
Zusammenziehen mit Freund, Freundin - Immer ist der Vermieter über einen Einzug des Freundes, der Freundin zu informieren:
Freundin, Freund soll in Mietwohnung einziehen - Vermieter informieren
Vermieter will den Einzug des Freundes, der Freundin zum Mieter nicht erlauben
Der Vermieter kann die Erlaubnis für das Einziehen nur verweigern, wenn z.B. durch die Aufnahme des Lebensgefährten eine Überbelegung der Wohnung eintritt (Sonderfall Überbelegung) oder wenn dem Vermieter ausnahmsweise die Person des Lebensgefährten nicht zumutbar ist:
Untervermietung - Unzumutbarkeit für den Vermieter
Keine Erlaubnis des Vermieters ist erforderlich, wenn Paare verheiratet sind, oder mit ihm oder ihr in einer Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes verbunden sind.
Lebenspartnerschaftsgesetz gültig bis 01.10.2017
- gleichgeschlechtliche Paare können seitdem keine Lebenspartnerschaft mehr eingehen, nur noch heiraten.
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