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Freundin, Freund, Lebensgefährte soll in die Mietwohnung einziehen
Sie benötigen eine Erlaubnis des Vermieters für die Aufnahme Ihres Lebensgefährten / Ihrer Lebensgefährtin in Ihre Mietwohnung, auch wenn Sie mit ihm oder ihr in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verbunden sind.
Die Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn Sie mit ihrem Lebensgefährten verheiratet sind.
Oder mit ihm in einer Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes verbunden sind. (Lebenspartnerschaftsgesetz gültig bis 01.10.2017 - gleichgeschlechtliche Paare können seitdem keine Lebenspartnerschaft mehr eingehen, nur noch heiraten.)
Mieter haben Anspruch auf Erlaubnis zum Einzug des Freundes, der Freundin in die Wohnung
Sie haben aber das Recht, die Erlaubnis zur Aufnahme Ihres nichtehelichen Lebensgefährten zu verlangen.
- An das hierfür notwendige berechtigte Interesse (Untervermietung – das notwendige berechtigte Interesse) werden bei dem Lebensgefährten besonders geringe Anforderungen gestellt.
- Der auf höchstpersönlichen Motiven beruhende und deshalb nicht näher zu begründende Wunsch des Mieters, eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit Freund oder Freundin zu begründen oder fortzusetzen, reicht in aller Regel für das berechtigte Interesse aus.
Der Vermieter kann die Erlaubnis für das Einziehen nur verweigern, wenn z.B. durch die Aufnahme des Lebensgefährten eine Überbelegung der Wohnung eintritt (Sonderfall Überbelegung) oder wenn dem Vermieter ausnahmsweise die Person des Lebensgefährten nicht zumutbar ist:
Untervermietung - Unzumutbarkeit für den Vermieter
Musterbrief an Vermieter:
Zusammenziehen mit Freund, Freundin
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