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Die Vollmacht im Mietrecht
Soll jemand für eine andere Person handeln, dann wird hierzu in der Regel eine Vollmacht benötigt.
Das gilt, wenn ein Mensch für einen anderen Menschen handeln soll, aber auch, wenn ein Mensch für mehrere andere Menschen oder eine Gesellschaft, eine sogenannte juristische Person handeln soll.
Eine Vollmacht im Mietrecht regelt die Erlaubnis für ein Handeln
Eine Vollmacht, das ist die - in der Regel schriftlich erteilte - Erlaubnis zum Handeln.
- Das gilt auf Mieterseite wie auf Vermieterseite.
Dass eine Vollmacht besteht, kann meist nur durch ein Schriftstück bewiesen werden, die Vollmachtsurkunde.
- Eine Vollmacht muss vom Vollmachtgeber unterschrieben sein.
Mieter können eine Vollmacht für andere Personen erteilen
Soll für einen Mieter ein anderer handeln, z.B. der Untermieter:
Vertragspartner des Vermieters ist nur der Mieter
oder die Lebensgefährtin:
Partner, Lebensgefährte, Verlobte - Mieter im rechtlichen Sinn,
dann kann sich die Vermieterseite auf den Standpunkt stellen, dass sie mit diesen Personen keine Vertragsbeziehung hat, und daher keine Verhandlungen führt, Vereinbarungen trifft und von anderen Personen keine Mangelanzeige entgegennimmt.
- Solche Personen müssen dann eine von den Mietern unterschriebene Vollmacht dem Vermieter oder dessen Beauftragten (z.B. der Hausverwaltung) vorlegen.
Beispiel für Vollmacht - Handeln eines Bevollmächtigten gegenüber Hausverwaltung, Vermieter
Hier finden Sie eine Mustervorlage für die Ausstellung einer Vollmacht.
Vorlage als pdf. herunterladen:
Vorlage für Vollmacht.pdf
Anschrift des / der Vollmachtgeber
...
Vollmacht
Hiermit erteile(n) ich / wir, ... (Name, Geburtsdatum, Geburtsort) mit diesem Schreiben Herrn / Frau ... (Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse) die Vollmacht, mich / uns in folgender Angelegenheit zu vertreten:
...
Datum... , Ort...
________________________________
Unterschrift(en) Vollmachtgeber
Lesetipps
Weitere Mustervorlagen, Beispiele für auszustellende Vollmachten:
Vollmacht für Zeiten längerer Abwesenheit, Hinterlegung eines Wohnungsschlüssels:
Nebenpflicht des Mieters:
Mehrere Mieter - ein Mieter möchte für die anderen handeln
Auch wenn für mehrere Mieter einer von ihnen handeln will, kann dieses Problem auftreten, wenn keine entsprechende Vollmacht vorliegt:
Mehrere Mieter - Handeln gegenüber Vermieter.
- Besonders bei Vertragsänderungen und bei der Vertragsbeendigung (Kündigung durch Mieter: Mietvertrag - Als Mieter den Vertrag, die Wohnung kündigen) wirkt sich das aus. Bei mehreren Mietern ist die Kündigung nur wirksam, wenn alle unterschrieben haben oder entsprechende Vollmacht vorgelegt wird.
Wenn sich der Vermieter von anderen Personen vertreten lässt - Vollmacht erforderlich
Bilden mehrere Personen zusammen „den Vermieter“, dann muss der einzelne Eigentümer, der allein handeln will, von den anderen Personen bevollmächtigt sein:
Wenn mehrere Personen Vermieter einer Wohnung sind
- Sehr oft lassen sich Vermieter durch Verwalter vertreten, die im Auftrag des Eigentümers handeln. Auch das geht nur, wenn eine entsprechende Vollmacht erteilt ist.
- Die Vollmacht ist auch erforderlich, wenn z.B. ein Rechtsanwalt oder ein Steuerberater mit der Wahrnehmung der Verwaltertätigkeit beauftragt ist.
Auch bei Vertragsänderungen (z.B. Verlangen einer Zustimmung zur Mieterhöhung!) und bei der Vertragsbeendigung
Kündigung durch Vermieter:
Kündigung der Wohnung - Vermieter hat Kündigung geschickt
können Mieter verlangen, dass die schriftliche Vollmacht im Original vorgelegt wird.
Handelt es sich beim Vermieter um eine Gesellschaft, dann kann der gesetzliche Vertreter der Gesellschaft (z.B. der Geschäftsführer einer GmbH) für sie handeln, aber jeder andere braucht eine Vollmacht.
Hausverwaltungen brauchen vom Vermieter eine Vollmacht zum Handeln
Das gleiche gilt, wenn die Verwaltung eine Gesellschaft ist: Auch diese wird vertreten durch denjenigen, der nach dem Gesetz zur Vertretung bestimmt ist - der Vermieter muss dieser juristischen Person eine Vollmacht erteilt haben:
Gesellschaft, Firma als Vermieter von Wohnungen - Einzelheiten
In besonderen Fällen kann geprüft werden, ob eine Anscheinsvollmacht oder Duldungsvollmacht bestand.
Wenn keine Vollmacht vorgelegt wurde, kann eine Vollmachtsrüge ausgesprochen werden
Wird keine Vollmacht vorgelegt, dann kann die andere Seite verlangen, dass dies geschieht (Vollmachtsrüge erheben: Vollmachtsmangel unverzüglich rügen, mitteilen), das muss aber unverzüglich verlangt werden:
Unverzüglich Handeln als Mieter - wie schnell muss man reagieren?
Das gilt natürlich nur, wenn die andere Seite die Vollmacht nicht schon kennt.
Lesetipps zum Thema
Vollmachtsrüge aussprechen - Zurückweisung einer Erklärung, Beispiel
Wohnungsrückgabe an Vermieter - Vollmacht für Vertrauensperson
Mehrere Mieter müssen gemeinsam Mietvertrag kündigen - wenn keine Vollmacht für das Handeln eines Mieters allein dafür vorhanden ist.
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