Musterbriefe, Mustervorlagen
Registrierte Nutzer haben kostenlosen Zugriff auf alle
- Musterbriefe
- Protokolle
- Tabellen
- Checklisten
- Musterverträge
​​​​​​​eBooks
Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
- Untermietvertrag:
Rechte der Untermieter,
Rechte der Hauptmieter 2,99 € - Untervermieten als Mieter
3,49 € - Streit mit Vermieter wegen Untervermietung 3,49 €
- Kündigung des Untermietvertrags 3,49 €
Leseproben und Bestellung:
​​​​​​​eBook Reader sind kostenlos erhältlich.
Fachkundige Autoren
- Veröffentlichen Artikel
- Zeigen ihr Fachwissen
- Haben eine Autorenseite​​​​​​​
Anwalt finden
Vollmachtsrüge - Vollmachtsmangel unverzüglich rügen, mitteilen
Wenn Sie Sie von jemand anderem als Ihrem Vermieter - z.B. von einer Hausverwaltung oder auch von einer sonstigen anderen Person - ein Schreiben erhalten, in dem eine rechtlich wichtige Erklärung - z.B. eine Kündigung - enthalten ist, dann muss eine Originalvollmacht des Berechtigten dem Schreiben beigefügt sein.
Vollmachtsrüge - die Berechtigung zur Vertretung ist nicht nachgewiesen
Liegt keine Vollmacht des Berechtigten im Original bei, dann können Sie diesen Vollmachtsmangel rügen. Das muss aber unverzüglich geschehen, § 174 BGB.
Vollmachtsrüge aussprechen - Zurückweisung einer Erklärung, Beispiel
Vollmachtsrüge - eine Vollmacht wurde schon einmal vorgelegt
Die Vollmachtsrüge kann unwirksam sein, wenn die betreffende Person oder die Hausverwaltung schon vorher eine entsprechende, auch die jetzige Handlung abdeckende Vollmacht nachgewiesen hatte.
Beispiel:
Die Hausverwaltung hat bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Vollmacht des Vermieters vorgelegt, aus der eine umfassende Vertretungsberechtigung hervorgeht. Damit ist dann auch eine Kündigung möglich, auch z.B. eine Mieterhöhung für diesen Vermieter.
Unverzügliche Vollmachtsrüge - wie schnell muss ich reagieren, das mitteilen?
Die Rechtsprechung ist hier sehr streng:
- Grundsätzlich sollten Sie, wenn Sie ein solches Schreiben erhalten, das an einem Vollmachtsmangel leidet, in den allernächsten Tagen die Vollmachtsrüge erheben.
Vollmachtsrüge - in Folge von Abwesenheit keine Kenntnis des Schreibens
- Es kommt hier aber auf die tatsächliche Kenntnisnahme an. Sollten Sie also verreist gewesen sein, und nehmen das Schreiben und den Vollmachtsmangel erst nach der Rückkehr zur Kenntnis, dann müssen Sie eben umgehend nach Rückkehr die Vollmachtsrüge erheben.
Lesetipps
​​​​​​​Unverzüglich Handeln als Mieter - wie schnell muss man reagieren?
Durch Klick auf einen Tag erhalten Sie Inhalte zum Stichwort: