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Ratgeber Untervermietung
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Vollmachtsrüge - Vollmachtsmangel unverzüglich rügen, mitteilen
Erhalten Mieter von jemand anderem als ihrem Vermieter, z.B. von einer Hausverwaltung oder auch von einer sonstigen anderen Person ein Schreiben, in dem eine rechtlich wichtige Erklärung - z.B. eine Kündigung - enthalten ist, dann muss eine Originalvollmacht des Berechtigten dem Schreiben beigefügt sein.
Vollmachtsrüge - die Berechtigung zur Vertretung ist nicht nachgewiesen
Liegt keine Originalvollmacht des Berechtigten bei (eine Kopie der Vollmacht reicht nicht), dann kann dieser Vollmachtsmangel gerügt werden. Das muss aber unverzüglich geschehen, § 174 BGB.
Vollmachtsrüge aussprechen - Zurückweisung einer Erklärung, Beispiel
Unverzügliche Vollmachtsrüge - wie schnell muss ich reagieren, das mitteilen?
Die Rechtsprechung ist hier sehr streng:
- Grundsätzlich sollte, wenn Sie ein Schreiben erhalten, das an einem Vollmachtsmangel leidet, in den allernächsten Tagen die Vollmachtsrüge erheben.
- Würde ein Gericht feststellen, dass die Vollmachtsrüge zu spät erfolgte, dann würde die Rüge ins Leere gehen.
Unverzügliche Vollmachtsrüge - in Folge von Abwesenheit keine Kenntnis des Schreibens
Es kommt hier aber auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Schreibens beim Empfänger an.
Sollten Sie also verreist gewesen sein, und nehmen das Schreiben und den Vollmachtsmangel erst nach der Rückkehr zur Kenntnis, dann müssen Sie eben umgehend nach Rückkehr die Vollmachtsrüge erheben.
Vollmachtsrüge - eine Originalvollmacht wurde schon einmal vorgelegt
Die Vollmachtsrüge kann unwirksam sein, wenn die betreffende Person oder die Hausverwaltung schon zuvor eine entsprechende, auch die jetzige Handlung abdeckende Vollmachtsurkunde vorgelegt und damit nachgewiesen hatte.
Beispiel:
Die Hausverwaltung hat bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Vollmacht des Vermieters vorgelegt, aus der eine umfassende Vertretungsberechtigung hervorgeht. Damit ist dann auch eine Kündigung möglich, auch z.B. eine Mieterhöhung für diesen Vermieter.
Lesetipp
​​​​​​​Unverzüglich Handeln als Mieter - wie schnell muss man reagieren?
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