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Mietwohnung als Dienstwohnung, Werkwohnung
Manchmal wird durch einen Betrieb eine Dienstwohnung oder Werkwohnung an Beschäftigte vermietet, mit der ausdrücklichen Regelung, dass diese Wohnung an eine bestimmte Stellung des Beschäftigten, eine Funktion, gebunden ist.
Ein Betrieb vermietet eine nahe dem Werkseingang gelegene Wohnung an den Pförtner, oder eine andere Wohnung an den Hausmeister. Damit soll sichergestellt werden, dass der Pförtner oder Hausmeister auch außerhalb der Arbeitszeiten, notfalls auch nachts, zu erreichen ist.
Werkwohnung - Anstellungsvertrag des Mieters endet, Vermieter kann Wohnung kündigen
Wird, wie im Beispiel, die Hausmeister- oder Pförtnertätigkeit beendet, dann kann ein solches Mietverhältnis mit ganz kurzer Frist - von knapp einem Monat (spätestens am 3. eines Monats für das Ende desselben Monats) gekündigt werden.
- Ausnahme: Wenn der Wohnraum diesem Mieter bereits mindestens zehn Jahre überlassen war, gilt eine längere Kündigungsfrist von knapp drei Monaten (spätestens am 3. eines Monats zum Ende des übernächsten Monats).
Werkwohnung - Kündigung wegen Betriebsbedarf / Eigenbedarf
- Der Vermieter muss, wenn er sich auf betrieblichen Eigenbedarf berufen will, in der Kündigung darlegen, für welchen anderen Mitarbeiter diese Wohnung benötigt wird.
- Ein Widerspruch des Mieters - Berufung auf die Sozialklausel und eine Härte - ist nach dem Gesetz dann ausgeschlossen.
Werkwohnung - Kündigung oder Verletzung des Arbeitsvertrags durch Mieter
Hat der Beschäftigte selbst den Arbeitsvertrag gekündigt, oder hat er durch Vertragsverletzung einen Grund für die Kündigung des Arbeitsvertrags gegeben, dann entfällt ebenfalls das Recht des Mieters, der Mietvertragskündigung der Mietwohnung aus sozialen Gründen zu widersprechen.
Es kann daher aus diesem Grund sinnvoll sein, eine Kündigung des Arbeitsvertrages nicht einfach zu akzeptieren, und dann auch der Kündigung des Mietvertrages zu widersprechen.
Werkwohnung - Kündigung des Mieters aus anderen Gründen
- Kündigt der Vermieter die Werkwohnung aus anderen Gründen - z.B. weil er das Gebäude abreißen will, um durch einen Neubau höhere Erträge zu erzielen will - , dann haben Sie als Mieterin oder Mieter das Recht, der Kündigung aus sozialen Gründen zu widersprechen, allerdings werden auch die Interessen der Firma berücksichtigt.
Ist die Wohnung zwar als Werkwohnung oder Dienstwohnung, aber nicht ausdrücklich im Zuammenhang mit einer bestimmten Funktion des Mitarbeiters vermietet worden, dann gelten die allgemeinen Regelungen für Werkwohnungen / Dienstwohnungen.
Redaktion
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