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Wohngeldantrag - wer gehört zum Haushalt - Wirtschaftsgemeinschaft

Wohngeld wird für einen Haushalt berechnet. Für den Antrag auf Wohngeld ist es wichtig zu wissen, welche Personen zum Haushalt gehören.

Antrag auf Wohngeld  - gemeinsamer Haushalt mit Angehörigen, Partner

Wer gehört zum Haushalt?

  • Das sind Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner
    - allerdings nicht, wenn sie dauernd getrennt leben,
  • aber auch eine in eheähnlicher Gemeinschaft in dem Haushalt lebende Person,
  • Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel, auch Pflegekinder und Pflegeeltern,
  • Verwandte in Seitenlinie (also Bruder oder Schwester) und
  • Abkömmlinge der Geschwister bis zum dritten Grad (also Nichten und Neffen, Großnichten und Großneffen).

Wohngeldantrag - wird ein gemeinsamer Haushalt geführt?

Wichtig für die Berücksichtigung beim Wohngeld ist, dass diese Personen tatsächlich einen gemeinsamen Haushalt führen, in einer sogenannten "Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft" leben, das heißt gemeinsam wohnen und auch wirtschaften. 

Wohngeldantrag - wann liegt eine Wirtschaftsgemeinschaft vor?

Bei einem gemeinsamem Wohnen wird von der Behörde normalerweise vermutet, dass eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt. 

Das kann widerlegt werden, wenn z.B. der Behörde bekannt ist, oder nachgewiesen werden kann, dass eine Person woanders einen eigenen Haushalt führt.

Wohngeld beantragen - wie zählen Kinder zum Haushalt bei getrennt lebenden Eltern?

Hinweis


Manchmal üben getrennt lebende Eltern das gemeinsame Sorgerecht an ihren Kindern in der Weise aus, dass das Kind teils bei dem Vater, teils bei der Mutter wohnt, sogenanntes Wechselmodell. Dann ist das Kind bei beiden Elternteilen zu berücksichtigen, wenn diese das Kind zu annähernd gleichen Teilen betreuen. Ist das Kind deutlich überwiegend bei einem Elternteil, dann kann es nur dort berücksichtigt werden.


Redaktion


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