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Ratgeber Untervermietung
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Probewohnen - Wohn- und Betreuungsvertrag fristlos kündigen
In den ersten zwei Wochen nach Einzug in eine Einrichtung für Wohnen mit Betreuung und Pflege kann der Wohn- und Betreuungsvertrag ohne Angabe von Gründen fristlos gekündigt werden. Man bezeichnet die ersten beiden Wochen auch als Probewohnen.
Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) - Besonderer Schutz der Bewohner
Die Menschen, die Wohnung mit Betreuungs- und Pflegeleistungen anmieten, sind oft besonders schutzbedürftig. Auch wenn sie sich vorher sorgfältig informiert haben, kann es sein, dass ihnen nach dem Einzug zu Bewusstsein kommt, dass diese Einrichtung nicht die richtige für sie ist.
Wohnen und Pflegeleistung nach dem WBVG
Probewohnen bei Wohn- und Betreuungsvertrag - fristlose Kündigung möglich
Deshalb ist es innerhalb der ersten zwei Wochen möglich, den Vertrag / die Verträge fristlos zu kündigen. Das regelt § 11 Abs. 2 WBVG. Man spricht auch vom Probewohnen.
- Ein Grund muss für die fristlose Kündigung dann nicht angegeben werden.
Kein schriftlicher Vertrag, keine vollständigen vorvertraglichen Informationen
- Die Möglichkeit, fristlos zu kündigen gibt es auch, wenn dem Bewohner / der Bewohnerin kein schriftlicher Vertrag ausgehändigt worden ist.
- Ebenso kann fristlos gekündigt werden, wenn die vorvertraglichen Informationen nicht übergeben wurden, oder unvollständig waren.
In diesen Fällen sollte in der fristlosen Kündigung eben der eine oder der andere Grund genannt werden.
Eine Kündigung muss immer schriftlich vorgenommen werden, sie muss eigenhändig unterschrieben sein (ggf. vom Betreuer) und es sollte nachweisbar sein, dass die Kündigung dem Vertragspartner zugestellt worden ist.
Ordentliche Kündigung des Betreuungsvertrags gegenüber Wohnheim, Pflegeheim
Wenn keine fristlose Kündigung möglich ist, Sie sich aber von dem Vertrag lösen wollen, kommt eine ordentliche Kündigung in Betracht.
Redaktion
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