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Ratgeber Untervermietung
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Wohnraum mit Pflegeleistung oder Betreuungsleistung - WBVG
Die Kombination der Vermietung von Wohnraum mit Erbringung von Pflegeleistungen und / oder Betreuungsleistungen wird durch ein besonderes Gesetz geregelt, das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, WBVG.
WBVG - Gesetz über Verträge für Wohnraum mit Pflegeleistungen oder Betreuungsleistungen
Menschen, die durch Behinderung, Pflegebedürftigkeit aufgrund höheren Alters Pflegeleistungen und Betreuungsleistungen brauchen, sind auf ein besonderes Vertrauensverhältnis angewiesen.
Deshalb trifft das WBVG besondere Regelungen, wenn im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum auch Pflegeleistungen vereinbart werden.
- Das Gesetz gilt nur, wenn auf der Vermieterseite ein Unternehmer steht, und auf der Mieterseite ein Verbraucher, der über 18 Jahre alt ist.
WBVG - Mietvertrag und Vertrag über Betreuungsleistungen mit Bewohner
Es wird dann meist ein Mietvertrag geschlossen, für den die Regelungen des Mietrechts im BGB gelten.
Sind im Vertrag außer der Vermietung des Wohnraums nur allgemeine Unterstützungsleistungen, hauswirtschaftliche Versorgung oder Notrufdienste geboten, und ist lediglich die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen aufgeführt, dann ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.
Zusätzlich zum Mietvertrag wird oft ein Betreuungsvertrag geschlossen, in dem aufgeführt ist, welche Leistungen Bewohner beanspruchen können, ob dafür eine Pauschale zu zahlen ist, und ob für weitere Betreuungsleistungen zusätzliche Zahlungen erfolgen müssen.
WBVG - Wohnen, Pflegeleistung, Betreuungsleistung stehen in einem Vertrag
Werden echte Pflegeleistungen oder Betreuungsleistungen vereinbart, zum Beispiel: Hilfe beim Aufstehen, beim Zu-Bett-Gehen, Begleitung bei Arztbesuchen oder zu Veranstaltungen, Wäscheversorgung,
- dann kommt es nicht darauf an, ob Wohnraum und diese Leistungen in getrennten Verträgen stehen oder in einem einheitlichen Vertrag, wenn Vermieter und Pflegedienstleister rechtlich oder wirtschaftlich miteinander verbunden sind.
- Es kommt auch nicht darauf an, ob der Mieter / die Mieterin die Betreuungsleistungen schon von Beginn an braucht, oder nur für die Zukunft vereinbart hat.
Das WBVG ist nicht anzuwenden auf Krankenhäuser, Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen
WBVG - Aufklärungspflichten vor Vertragsabschluss und Schriftform
Der Mieter / die Mieterin muss vor dem Vertragsabschluss sorgfältig über alle Leistungen aufgeklärt werden und der Vertrag muss die Schriftform einhalten.
- Geschieht das nicht, gelten alle diejenigen Regelungen nicht, mit denen der Unternehmer zu Lasten des Mieters vom Gesetz abweicht.
Besondere Regelungen gelten, wenn der Mieter, die Mieterin unter gesetzlicher Betreuung steht, weil dann entsprechende Verträge mit dem vom Gericht eingesetzten Betreuer zu schließen sind.
Recht auf Anpassung der Pflegeleistungen, Betreuungsleistung
Bei verändertem Bedarf kann meist die Anpassung des Vertrags verlangt werden.
Kurze Kündigungsfrist für Mieter - Vermieter kann nur im Ausnahmefall kündigen
Es gibt nach dem WBVG besondere Regelungen für die Kündigung von Mieter und Vermieter.
Kündigung von Wohnraum mit Pflegeleistung oder Betreuungsleistung
Redaktion
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