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Pinkeln im Stehen ist erlaubt - Benutzung Bad der Mietwohnung
Das Pinkeln im Stehen gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung, so eine Gerichtsentscheidung..
Das Düsseldorfer Amtsgericht hat mit diesem Urteil (Az.: 42 c 10583/14) einem Mieter Recht gegeben, der nach Beendigung des Mietvertrages seine Kaution zurückforderte, der Vermieter aber dieser Forderung, wegen einer Beschädigung des Fußbodens im Bereich der Toilette ds Bads nicht nachkommen wollte.
Urinspritzer beschädigen Marmorfußboden im Bad der Mietwohnung - Einbehalt Kaution
Grund für den Einbehalt der Kaution (1.900 Euro) durch den Vermieter war die Beschädigung des Marmorfußbodens durch Urinspritzer.
- Auch wenn der Marmorboden beschädigt war, so hätte der Vermieter seinen Mieter auf den empfindlichen Boden bei der Benutzung der Toilette im Bad hinweisen müssen.
Da dies der Vermieter versäumt hatte, durfte er die Kaution nicht einbehalten.
Aus der Entscheidung des Gerichts:
"Trotz der in diesem Zusammenhang zunehmenden Domestizierung des Mannes ist das Urinieren im Stehen durchaus noch weit verbreitet.
Jemand, der diesen früher herrschenden Brauch noch ausübt, muss zwar regelmäßig mit bisweilen erheblichen Auseinandersetzungen mit - insbesondere weiblichen - Mitbewohnern, nicht aber mit einer Verätzung des im Badezimmer oder Gäste-WC verlegten Marmorbodens rechnen."
- Rechtsprechung mit einem gewissen Humor!
Redaktion
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