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Trennung, Scheidung - Folgen für gemeinsame Wohnung

Entsteht eine Streitigkeit um eine Wohnung oder Zahlung von Miete im Zusammenhang mit der Trennung oder Scheidung, dann kann das Familiengericht für die Folgen zuständig sein.

Grundsätzlich zuständig das Amtsgericht für Zivilsachen

Normalerweise ist für alle Streitigkeiten wegen einer Wohnung das Amtsgericht, also das zuständige Gericht für Zivilrechtsstreitigkeiten, in erster Instanz zuständig.

  • Das kann aber anders sein, wenn die Streitigkeit im Zusammenhang mit der Trennung, Scheidung oder Aufhebung einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft steht.

Streit um Mietvertrag, Mietzahlung bei Trennung, Scheidung - Familiengericht

Bei einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bestehen meist auch wirtschaftliche Verbindungen zwischen den Partnern, z.B. eine gegenseitige Verpflichtung zum Unterhalt, während der Partnerschaft erworbenes Vermögen usw.

Im Falle der Trennung, der Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Partnerschaft müssen diese Verbindungen gelöst und neu geordnet werden, z.B. durch Regelungen über Unterhalt oder Zugewinnausgleich oder auch Zuweisung der Ehewohnung.

  • Dafür ist das Familiengericht zuständig, das ist in erster Instanz ebenfalls ein Amtsgericht,
    aber meist eine andere Richterin, ein anderer Richter.

Streit um Wohnung und Mietzahlungen im Zusammenhang mit der Scheidung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei der Beurteilung, ob ein solcher Zusammenhang besteht, großzügig vorzugehen ist.

  • Es reicht aus, dass der Mietvertrag durch die eheliche Gemeinschaft nicht unwesentlich mitgeprägt ist, z.B. wenn das Haus der Ehefrau allein, oder deren Eltern gehört, und mit dem Ehemann ein Mietvertrag geschlossen wurde, aus dem nun Streit entsteht.

Familiengericht soll alle familienrechtliche Regelungen abstimmen

Das Familiengericht soll dadurch die Möglichkeit haben, die Regelungen betreffend die Wohnung mit anderen familienrechtlichen Regelungen abzustimmen.

Der Zusammenhang kann auch durchaus mehrere Jahre nach der Trennung weiterbestehen.


Redaktion


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