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Eigenbedarfskündigung -  andere Wohnung des Vermieters war frei

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass im Falle einer Eigenbedarfskündigung eine Rolle spielen kann, wenn eine andere vergleichbare Wohnung - eine sogenannte Alternativwohnung - frei war, bevor durch den Vermieter die Kündigung erfolgte.

Eigenbedarfskündigung - Vermieter benötigt die Wohnung

Der Vermieter kann versuchen, durch eine Eigenbedarfskündigung den Mietvertrag zu beenden. Das setzt voraus, dass er diese Wohnung " für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt", § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Eigenbedarfskündigung - andere Wohnung, Alternativwohnung war vorhanden

Steht eine andere Wohnung, Alternativwohnung leer, dann spricht dies dagegen, dass der Vermieter genau die gekündigte Wohnung benötigt.

Bisher wurde beim Eigenbedarf die Alternativwohnung nur berücksichtigt, wenn zwischen der Absendung der Eigenbedarfskündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist eine Wohnung frei wurde.

Vor der Eigenbedarfskündigung hatte der Vermieter eine freie vergleichbare Wohnung

  • Nach einer Entscheidung des BGH vom 23.08.2016 (VIII ZR 178/15) kann es aber eine Rolle spielen, wenn dem Vermieter freie Wohnung zur Verfügung stand, die vor dem Ausspruch der Kündigung frei war. 

Hatte der Vermieter eine freie Wohnung, dann muss der Eigenbedarf genau geprüft werden

Gerade dann, wenn der Entschluss des Vermieters, eine Wohnung wegen Eigenbedarfs zu nutzen, schon länger feststand, und in dieser Zeit - bevor die Kündigung ausgesprochen wurde - eine andere Wohnung frei war, dann kann das gegen die Ernsthaftigkeit des vom Vermieter angegebenen Eigenbedarfs sprechen.

Das müsse dann jedenfalls vom Gericht sorgfältig geprüft werden.

Der Bundesgerichtshof deshalb ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe auf.


Redaktion


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