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Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
- Untermietvertrag:
Rechte der Untermieter,
Rechte der Hauptmieter 2,99 € - Untervermieten als Mieter
3,49 € - Streit mit Vermieter wegen Untervermietung 3,49 €
- Kündigung des Untermietvertrags 3,49 €
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Ausschluss der Kündigung wegen Eigenbedarf durch Vereinbarung
Grundsätzlich kann der Vermieter den Wohnungsmietvertrag wegen Eigenbedarfs kündigen. Steht aber im Mietvertrag oder einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Vermieter, dass die Kündigung wegen Eigenbedarfs ausgeschlossen ist, dann ist dieser vereinbarte Ausschluss wirksam.
Ausschluss der Eigenbedarfskündigung im Mietvertrag ist möglich
Besteht eine solche vertragliche Vereinbarung, dann können Vermieter überhaupt nicht wegen Eigenbedarfs die Wohnung kündigen.
Eine Vereinbarung, dass die Eigenbedarfskündigung ausgeschlossen wird, sollte immer schriftlich abgeschlossen werden, aus Beweisgründen, aber vor allem auch für den Fall eines späteren Eigentümerwechsels.
- Die Regelung zum Ausschluss der Eigenbedarfskündigung kann jederzeit durch Vertrag, auch mit einer späteren Vereinbarung, abgeschlossen werden.
Änderung des Mietvertrags jederzeit möglich
Ausschluss der Eigenbedarfskündigung im Rahmen einer Modernisierungsvereinbarung
Es kann möglich sein, dass Mieter und Vermieter im Rahmen einer Modernisierung eine spätere Ergänzung des Vertrags, z.B. im Rahmen einer Modernisierungsvereinbarung vornehmen, der Vermieter dadurch mögliche Widerstände bei seinem Mieter gegen die Modernisierung überwindet.
Urteil - Vertragliche Vereinbarung über Ausschluss von Eigenbedarf geht vor
Ein Vermieter wollte den Mietvertrag wegen Eigenbedarfs kündigen, obwohl im Mietvertrag stand, das dies ausgeschlossen ist. Er meinte, diese Vereinbarung sei unwirksam.
Das Landgericht Aschaffenburg entschied in einem Urteil vom 11.01.2018 (Az. 22 S 116/17):
- Der Kündigungsgrund, den das Gesetz für den Vermieter bietet, kann durch eine vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen werden.
- Eine solche Vertragsvereinbarung geht dem Gesetz vor, weil dort nur eine Abänderung "zum Nachteil des Mieters" ausgeschlossen ist.
Redaktion
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