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Besuchsbeschränkungen, Hausverbot für Besucher im Pflegeheim
Die Leitung eines Pflegeheims kann gegen Angehörige, Besuchern eines Heimbewohners kein Hausverbot verhängen, ohne dafür einen wichtigen Grund anzugeben.
Bewohner eines Pflegeheims haben in ihren Räumen das Hausrecht
Bewohner eines Pflegeheims haben das Selbstbestimmungs- und auch das Hausrecht in ihren Wohnräumen. Grundsätzlich haben sie also allein das Recht zu entscheiden, wer sie besucht.
Heimleitung erlässt Besuchseinschränkungen für Pflegeheim wegen Infektionsgefahr
Besuchseinschränkungen, auch ein Besuchsverbot, sind wegen einer bestehenden Infektionsgefahr möglich.
- Ohne behördliche Anordnung, z.B. des Gesundheitsamtes, ist in der Regel davon auszugehen, dass Besuchsbeschränkungen oder ein Besuchsverbot von der Heimleitung nur in dringenden Notfällen angeordnet werden kann.
Besuchsbeschränkungen - Besuchsverbot im Pflegeheim wegen Ansteckungsgefahr
Zum Schutz von Bewohnern, Mitarbeitern und Besuchern ist bei einer akut bestehenden Infektionsgefahr kurzfristig ein Verbot für Besuche von der Heimleitung möglich.
- Ohne amtsärtzliche Bestätigung, bzw. wenn durch übergeordnete Behörden Besuchsbeschränkungen angeordnet sind, kann ein Verbot jedoch nicht aufrecht erhalten werden.
Will z.B. ein Angehöriger die Umsetzung einer von Behörden oder ander zuständiger Ämter angeordnete Besuchseinschränkung nicht akzeptieren, so kann von der Heimleitung zur Durchsetzung ein Hausverbot ausgesprochen werden, das notfalls auch mit Hilfe der Polizei durchgesetzt werden kann. Eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch kann drohen.
Regeln für Heimbewohner unterscheiden sich vom Mietrecht
Bei Bewohnern von Pflegeheimen gelten etwas andere Regeln als für sonstige Wohnungsmieter. Z.B. kann das Recht, Besuch zu empfangen, von der Heimleitung auf bestimmte Zeiten beschränkt werden. Darüberhinaus darf und muss die Heimleitung dafür sorgen, dass der Pflegeablauf nicht zu stark eingeschränkt wird.
Pflegeheim - Nicht jeder Konflikt mit Angehörigen, Besuchern berechtigt zum Hausverbot
Nicht jeder Konflikt mit einem Angehörigen berechtigt die Heimleitung, ein Hausverbot auszusprechen. Dies hat das Amtsgericht Spaichingen (Urteil v. 13.01.2016, Az. 2 C 477/15) entschieden.
Hier ging es um die Ehefrau, die außerdem für einige Angelegenheiten als ehrenamtliche Betreuerin für ihren Mann eingesetzt war (für die Gesundheitsfürsorge und Heimangelegenheiten gab es einen Berufsbetreuer).
​​​​​​​Die Heimleitung hatte vor Gericht nicht im Einzelnen angegeben, welche angeblichen Übergriffe der Ehefrau vorgekommen seien, und wann und wie das geschehen sei.
Das Amtsgericht hat durch eine einstweilige Verfügung das Hausverbot aufgehoben.
Redaktion
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