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Erben des Mieters - Beschränkung der Haftung mit Sonderkündigung

Die Erben eines verstorbenen Mieters können ihre Haftung für Schulden gegenüber dem Vermieter beschränken, in dem sie von dem Sonderkündigungsrecht für die Mietwohnung Gebrauch machen.

Erben von verstorbenen Mietern - Vermögen des Verstorbenen geht auf Erben über

Ist ein Mieter verstorben, dann geht sein Vermögen - und damit auch seine Schulden - auf die Erben über, § 1922 BGB.

Das gilt auch für die Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag.

Ausschlagung des Erbes durch Erben des Wohnungsmieters

Die Erben können innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Wochen das Erbe ausschlagen, dann haften sie gar nicht für Schulden des Verstorbenen. Das empfiehlt sich aber nur, wenn den Schulden nicht andere, wertvollere Vermögenswerte des Verstorbenen gegenüber stehen.

Sonderkündigungsrecht - Als Erben zur Beschränkung der Erbenhaftung Mietwohnung kündigen

Erben haben ein Sonderkündigungsrecht, § 564 Satz 2 BGB:

  • Innerhalb von 1 Monat nach Kenntnis vom Tod des Mieters können sie gegenüber dem Vermieter den Vertrag kündigen.

Damit wird der Mietvertrag mit der gesetzlichen Kündigungsfrist beendet.
Kündigung des Mietvertrags durch die Erben

  • Mit dieser Sonderkündigung wird in jedem Falle gegenüber dem Vermieter die Haftung der Erben auf den Nachlass beschränkt, d.h. sie müssen Miete bis zum Ende der Mietzeit und andere Schulden des Verstorbenen aus dem Mietverhältnis nur aus dem Erbe bezahlen.

Urteil: Sonderkündigung beschränkt die Haftung der Erben

Das bestätigte der Bundesgerichtshof im Urteil vom 23.1.2013 (Az. VIII ZR 68/12)
und erneut mit Urteil vom 25.9.2019 (Az. VIII ZR 122/18).

Hinweis


Von den Erben selbst verursachte Schäden würden allerdings nicht unter diese Haftungsbeschränkung fallen



Redaktion


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